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Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung :
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Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung

der schon in der bisherigen Rechtsprechung und Wissenschaft anerkannte Satz an die Spitze gestellt, daß das Erlöschen der Ansprüche oder ein sonstiger Rechtsnachteil den Versicherten dann nicht trifft, wenn er seine Bersänmung den Umständen nach zn entschuldigen vermag. Die wichtigsten der hierher gehörenden Fälle sind besonders geregelt: die Zahlung der Prämie nnd die Veräußerung der versicherten Sache. Die Nichtzahlung der laufenden Prämien*) macht nicht ohne weiteres den Anspruch ans Entschädigung hinfällig; viel­mehr wird der Versicherer erst mit dem fruchtlosen Ablauf einer Frist von mindestens zwei Wochen frei, die er dein Versicherten schriftlich unter aus­drücklicher Androhung der Rechtsfolgen zu setzen hat. Hiergegen wird sich nichts einwenden lassen, ebensowenig dagegen, daß dem Versicherer das Recht zugebilligt wird, nach Fristablauf sich durch Kündigung eiues so unpünktlichen Zahlers zu entledigen, zumal da der Versicherte es bis zur Kündigung in der Hand hat, sich durch Zahlung der Prämie seine Rechte zn erhalten.

Von dem gesundesten Nechtsgefühl zeugt die neue Bestimmung, daß in dem Falle einer Vernußeruug der versicherten Sache das Versicheruugsvcr- hältuis auf den ErWerber übergehn soll. Bisher fand sich durchweg die Vor­schrift in den Versichernngsbediugungen, daß die Versicherung, oder wie es meist noch vorsichtiger ausgedrückt wurde, der Anspruch auf Entschädigung ruhe, bis sich der Erwerber schriftlich dem Versicherungsvertrage unterworfen und die Gesellschaft dies genehmigt habe. Jeder Schade, der vor der Er­füllung dieser beiden Bedingungen eintrat, blieb unvergütet. Aus meiner eignen Praxis stammt der Fall, daß eine Hagclvcrsicherungsgesellschaft für dasselbe Feld uud für dieselbe Zeit die Prämie doppelt einklagte und zuge­sprochen erhielt, nämlich von dem ErWerber und von dem Verüußerer des Land­stücks, weil der Erwerber unklugcrweise mit dem Agenten einen ueueu Vertrag abgeschlossen hatte, anstatt, wie in den Bedingungen vorgeschrieben war, schrift­lich und mit Genehmigung der Gesellschaft in den alten Vertrag einzutreten. Fvlgerichtigerweise war auch der Veräußerer nicht frei geworden und mußte die volle Prämie, die die Gesellschaft an den Erwerber auf Grund des neuen Vertrags erhielt, auch seinerseits bis zum Ablaufe der Versicherungszeit weiter bezahlen!

Solchen Tücken ist jetzt ein Niegel vorgeschoben: die Versicherung wird durch eine Veräußerung der versicherten Sache nicht mehr berührt, der Er­werber tritt in die Rechte und die Pflichteu aus dem Versicherungsverhältuis ein. Die große Bedeutung, die die Person des Versicherten für den Ver­sicherer hat, rechtfertigt es aber, daß ihr innerhalb kurzer Frist ein Kündigungs­recht eingeräumt ist, daß die Beteiligten den Besitzwechsel anzeigen müssen, und daß wenn die Anzeige versäumt wird, mit Ablauf eines Monats auch der Ver­sicherungsschutz aufhört.

Für die Viehversicherung und für die Hagelversicherung sind besondre Be­stimmungen vorgesehen, die der besondern Art dieser Versicherungen gemäß sind.

*) Die Zahlung der ersten Prämie, die sogenannte Einlösung der Police, steht unter be­sondern Regeln.