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Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung :
(Schluß)
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Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung

von Gtto Hagen (Schluß)

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er Entwurf des Versicherungsgesetzes selbst, nm endlich ciuf seine Bestimmungen des nähern einzugchn, beschränkt die zwingende Kraft seiner Vorschriften auf das Unumgängliche und für beide Teile Nützliche. In einem der oben angeführten Grenzbotenaufsätze ist gefordert worden, daß bei Abschluß der Vcrsicherungeu die Vertragsfreiheit gänzlich oder doch im weitesten Umfange beseitigt werde, daß Versicherungsverträge nur nach Maßgabe des Gesetzes ge­schlossen werden dürften, und daß nur das Gesetz selbst die ans dem Vertrage erwachsenden Rechte und Pflichten regeln müsse. Dies schießt aber offenbar übers Ziel hinaus und wird von dem EntWurfe mit Recht abgelehnt:Die Versicherung hat in stetigem Fortschritt ihre Technik vervollkommnet, ihre Formen vermehrt und ausgebildet, ihr Anwendungsgebiet erweitert; sie hat damit eine besondre Bedeutung für das gesamte Wirtschaftsleben gewonnen, und diese Entwicklung ist noch gegenwärtig in vollem Flusse. Die Gesetzgebung mnß jede Maßnahme vermeiden, die hier hemmend und störend eingreifen könnte; der Versuch, auf die Gestaltung des NechtsverhältnisseS zwischen dem Versicherten und dem Versicherer dnrch eine Häufung zwingender Vorschriften einzuwirken, würde aber diese Gefahr mit sich bringen." Dem muß zugestimmt werden. Es wäre aussichtslos und verderblich, schon heute im Gesetze die verschiedncn Formen der Versicherung festlegen zu wollen, die von Tag zu Tag neu auftauche:,, Anklang finden oder verschwinden. Auch die geläufigem und schon jetzt festgewurzelten Arten der Versicherung (die Ver­sicherung der Wohnungseinrichtung gegen Fencr oder Einbrnchdiebstahl, die gewöhnliche Lebensversicherung, die Unfallversicherung in ihren verschiednen Zweigen und dergleichen) werden sich schwer in einen ein für allemal verbind­lichen Rahmen fassen lassen. Das liegt auch gar nicht in dem Vorteil der Versicherten; solange man die Versicheruugeu nicht gänzlich verstaatlicht, wird weder dem Versicherer noch dem Versicherten die Möglichkeit verschränkt werden dürfen, den Gegenstand der Versicherung, das zu versichernde Interesse im technischen Sinne, nach seinem eignen Vorteil nnd Willen festzusetzen und uicht noch dem gesetzlich anerkannten Durchschnitt. Gefahr uud Prämie hängen un­trennbar zusammen, die Höhe der Prämien bestimmt sich nach dem Umfange der Gefahr wie oft wird es gerade in dem Vorteile des Versicherten liegen, sich gegen eine Gefahr in geringerm Umfang als gemeinhin zu versichern, um dafür auch die höhere Prämie zu sparen!