Die sprachen- und Beamtenfrage in Böhmen
s liegt viel Wahres darin, wenn Kaiser Joseph der Zweite in seinem Reskripte vorn 11. Mai 1784 sagt: „Welcher Nutzen daraus für das ganze Reich erwachsen würde, wenn in demselben nur iu einer Sprache gesprochen wird, wird jedermann leicht einsehen." Am einfachsten wird dieses Ziel erreicht im einheitlichen Nationalstaate; wo sich Staat und Volk decken, da hat die Staatsmaschinerie die geringsten Reibungswiderstände zu überwinden, und daun findet auch das Volk die geringsten Widerstände seiner Entwicklung, denn jede Nation wie jedes Individuum haben das natürliche Recht, sich in ihrer Eigentümlichkeit entwickeln zu dürfen, iu Sprache uud Sitte ungehindert leben zu können. Das; dieses natürliche Recht einer Unzahl von Beschränkungen unterliegt, versteht sich von selbst. Zunächst stellt der Staat eine Reihe von Anforderungen, denen man sich in Politik uud Sprache zu fügen verpflichtet ist, und darum ist es eben zweckmäßig und einfach, wenn sich Staat nnd Volk decken. Das ist aber nur in wenig Staaten vollkommen der Fall und war es früher überhaupt nicht. Vor der Erfindung der Buchdruckertuust wareu die iu unsern: Sinne national einheitlich beschaffneu Staaten so durch Dialekte zerrisseu, daß in der Regel der Nordländer den Südländer nicht verstand, und erst die rasche Verbreitung der ineist von einem Aufschwung der nationalen Literatur begleiteten Schriftsprache besiegelte im heutigen Siuue die nationale Einheit des Staates. So ist es iu Frankreich und auch in Deutschland gegangen. Noch bis in das späte Mittelalter hinein war die Staatssprache des deutscheu Reichs die Sprache der Kirche, das Lateinische, nnd erst seit der Zeit Rudolfs von Habsburg finden sich deutsche Urkunden in nennenswerter Anzahl. Der Staat schuf sich also in einem verbreiteten Verständigungsinittel eine Amtssprache so lange, bis die entwickelte Sprache des Volkes diese Aufgabe zu erfüllen vermochte. Ist die Volkssprache zugleich die Handels- und die Verkehrssprache, so macht sich dieser Übergang von selbst. Für die Habsburgische Monarchie ließen sich schon nach diesem geschichtlichen Beispiel Schlüsse ziehen. Es liegt auf der Hand, daß dort das allgemeine Verständignngsmittel, das allein als Amtssprache des Staates in Betracht kommen kann, die deutsche Sprache ist, nnd so weit diese Angelegenheit überhaupt gesetzlich oder durch deu Gebrauch geregelt wurde, ist Grenzboten 1903 III 89