Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung
von cvtto Hagen 1
ie Grenzboteu haben schon wiederholt die große Wichtigkeit des Versicherungswesens für die Allgeineinheit und für den Einzelnen besprochen, nicht minder freilich „die unbilligen Versicherungs- bedingnngen der privaten Versicherungsgesellschaften" gerügt*) und eine größere Rücksicht auf den Standpunkt des Versicherten als des minder starken und minder einsichtigen, nnter der Herrschaft des bisherigen Rechts vor „Ausbeutuug der Vertragsfreiheit" uicht hinreichend geschützten Teiles gefordert.
Inzwischen ist die eine Seite des privaten Versicherungswesens, die öffentlich-rechtliche, in dem Neichsgesctze vom 12, Mai 1901 geordnet worden, einheitlich für das Deutsche Reich und mit der fürsorgliche» Abwägung der Lebensbedingungen großer Unternehmungen, der Anforderungen des Gemeinwohls und der Billigkeitsansprüchc des Einzelnen, wie sie den aus dem Reichsjustizamt stammenden Gesetzen eigen ist. Das Gesetz hat anstelle der bisherigen Buntscheckigkeit, Nechtszersplitterung und Nechtsuusicherheit den Versicherungsunternehmungen das einheitliche deutsche Wirtschafts- und Nechtsgebiet, dessen sie für eine gedeihliche Entwicklung bedürfen, durch zweierlei erschlossen: durch die Freizügigkeit, kraft deren die ursprüngliche Znlnssnng zum Geschäftsbetrieb im ganzen Reichsgebiete berechtigt, und durch die Beaufsichtigung jeder bestehenden Anstalt und ihres gesamten Wirkungskreises durch eine Behörde, das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privntversicheruug zu Berlin. Diese Behörde, ausgestattet mit großen Machtbefugnissen und einem weitgesteckten freien Ermessen in ihrer Auwendnng, erteilt den Versichernngsunternehmungen die zum Geschäftsbetriebe nötige Erlaubnis und kann sie z. B, auch versagen, wenn nach dem Geschäftsplaue die Interessen der Versicherten nicht hinreichend gewahrt sind, oder die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungen ergebenden Pflichten nicht genügend dargetan ist; ihr liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb, insbesondre die Befolgung der gesetzlicheu Vorschriften und die Jnnehnltung des Geschüftsplans zu überwachen und Mißstände zu beseitigen, dnrch die die Interessen der Versicherten gefährdet werden; das Aufsichtsrecht steigert sich zu der Befugnis und Verpflichtung unmittelbaren
") Vergleiche Jahrgang 1898 III, Seite 537 flg,, 1899 1, Seite 529 flg,, 650 flg, und andrerseits 1902 IV, Seite 520 flg., 1903 II, Seite 750 flg. Auch in den rein juristischen Fachkreisen wird diese Tätigkeit der Grenzvoten rühmend hervorgehoben; vergleiche den einführenden Aufsatz des Oberlnndesgerichtsrats Schneider über den neuen Gesetzentwurf in der Deutschen Juristenzeitung vom 1, August 1903,