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Prozeßverschleppungen
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Prozeßverschleppungen

n einer Sache, in der so viel Tinte vergossen worden ist, würde ich das Wort nicht ergreifen, wenn nicht trotz des vielen Schreibens gerade das Einfachste und Nächstliegende vollständig anßer acht gelassen worden wäre. Es ist dies die Erforschung der Gründe, auf denen die in den einzelnen Oberlaudesgerichtsbezirken be­stehende ungemein große Verschiedenheit in der Prozeßdauer beruht. Man hat dies bis jetzt nur bei den rheinischen Oberlandesgerichtsbezirken im Vergleich mit den übrigen Bezirken getan und beide einander gegenüber gestellt. Ins­besondre hat man den Oberlandesgcrichtsbezirk Köln in einen Gegensatz zu den übrigen preußischen Bezirken gebracht, weil er die meisten Prozeßrück­stände in Preußen auszuweisen hatte. Mau schob die Schuld auf die von dem frühern Verfahren dort herrührenden „Übertreibungen desMündlichkcitsprinzips." Nun schließen aber, wie wir sehen werden, nicht alle linksrheinischen Bezirke ungünstig ab, während verschiedne rechtsrheinische eine nicht minder lange Prozeß­dauer aufzuweisen haben. Wenn mau zu einem befriedigenden Ergebnisse kommen will, bedarf es einer weit gründlichern Untersuchung der deutschen Justiz- statistik als bisher. Diese bietet nämlich für unsre Frage eine reiche Fundgrube, indem sie uns nicht nur die Verschiedenheit in den einzelnen Oberlandesgerichts­bezirken aufzeigt, sondern auch die Mittel und Wege zur Abhilfe angibt.

Daß die Frage uoch nicht zum Abschluß gelaugt ist, und namentlich der von verschieduen Seiten befürwortete Vorschlag von Neukamp, ^) dem Richter die volle Herrschaft über den Prozeß einzuräumen und jede Befugnis der Parteien, Termine und Fristen zu erstrecken, zu beseitigen, nicht den Beifall der Mehrheit gefunden hat, zeigt folgender Beschluß des vorjährigen Juristentages: „Eine Änderung der deutschen Zivilprozeßordnung dahin, daß dem Richter eine größere Mitwirkung beim Prozcßbetrieb gewährt wird, ist nicht empfehlenswert. Da­gegen ist zu erwögen, in welcher Weise der Vereitelung von Verhandlungs­terminen entgegenzuwirken ist."

Mit Recht will der Juristentag den Parteibctrieb, der sich im deutschen Prozeß vollständig eingelebt hat und auch nicht mit einem Federstrich daraus beseitigt werden kann, nicht angetastet wissen. Aber auch weniger einschneidende Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung, von denen manche, wie die Erhöhung der Zuständigkeit der Amtsgerichte auf 500 Mark und die Eiuführuug eines Vortcrmins, gewiß geeignet sind, die Prozesse zu beschleunigen, können nicht in Betracht kommen. Bekanntlich wnrden diese

Die Abgrenzung von Richterrecht und Parteibetrieb im Zivilprozeß. Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentages. I. Bd. Gutachten. Berlin, 1902. S. 125 ff.