Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutsche» Sprache
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denkende Leser, aber für die Unmündigen sind sie keine bekömmliche Kost, und wenn man neuerdings sogar Vvlksabcnde mit Lichtbildervortrügen über Ruskin veranstaltet, so können wir das nur für eine der vielen Verirrungen unsrer heutigen sogenannten Kunsterziehung halten. Die Erzieher mögen sich an einem solchen Abend sehr weise vorkommen. Um so konfuser werden die Zöglinge uach Hause gehn.
Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache
von L. Günther in Gießen (Fortsetzung)
ächst dem „Hängen" ist die für weniger schimpflich geltende Enthauptung (mit dem Schwerte) schon im Mittelalter, wo man sie wohl als „Tod mit nasser oder blutiger Hand" dem „trocknen" Tod am Galgen gegenüberstellte, eine der häufigsten Strafen am Leben gewesen (vergl. z. B. Sachsenspiegel II, Art. 13, Z 5), die namentlich für den — nicht durch besondre Umstände erschwerten — Totschlag die Regel gebildet hat. Auch für diese Exekution aber finden sich in ältern Gesetzen und gerichtlichen Urteilen — in diesen sogar vereinzelt bis ins siebzehnte Jahrhundert hinein — allerlei den blutigen Vorgang teils umhüllende, teils aber auch uoch plastischer ausmalende humoristische Umschreibungen, von denen uns ebenfalls noch einzelne nach dein gegenwärtigen Sprachgcbrauche geläufig sind. So wissen wir z. B. noch recht gut, wenn wir hören, es sei jemand „umeiuen Kopf" (früher wohl auch „umeineSpcmne") „kürzergemacht" worden, daß es sich dabei um den eignen Kopf eines Hingerichteten oder Getöteten handelt, der „vom Nacken getrennt" wurde, ja wir verstehn sogar noch den grausigen Humor, der iu der Ellipse „einen über die Klinge springen lassen" liegt. Demi auch diese Wendung bezieht sich nicht sowohl auf die Person des Hingerichteten selbst, als auf dessen Kopf, der uach der Enthauptung zunächst in die Höhe zu springen pflegt, ehe er auf die Erde fällt. Deutlich zeigt dies eine Stelle iu einem Fastnachtsspiel des fünfzehnten Jahrhunderts, wo es heißt: „cioin llcmpt innotZ clir übsr ein svvrtKlinMir llvMn." (Ahnt, auch Luther: „Die ihu deu Kopf über eiue kalte Klinge hatten hüpfen lassen.")
. Gemeiuschaftlich auf die Todesstrafe», des Hängens und des Enthnupteus w:rd man alle die Redewendungen beziehen dürfen, iu denen noch heute der "Hals" im Siuue von Kopf oder Leben (gleichsam als pars pro toto) vorkommt. Wenn auch die Strafen „au Hals und Hand," das hochnotpeinliche „Hals- gericht," die „Halsgerichtsbarkeit" und die „Halsgerichtsordnungen," die mist gesetzlich anerkannte Bezeichnungen waren, jetzt veraltet erscheinen, so kann sich doch nnmer noch jemand „um deu Hals reden," d.h. so ungeschickt verteidigen, daß es ihm „den Hals (oder Kopf) kostet" oder „bricht" oder „an °en Hals geht," sodaß er dann „(den Hals) herhalten" muß. Daß aber uusrc Erfahren in dem Verlust des Lebens immer eine genügende Sühne, auch für me schwersten Freveltaten, gesehen zu haben scheinen, deutet das ebenfalls jetzt wch bekannte galgenphilosophische Bonmot an: „mit dem Halse bezahlt w""r? ^" demselben Sinne wie Hals findet sich auch „Kragen" qe-
"nmyt. ^er emem andern „den Kragen umgedreht" hat, den „nimmt"
Grenzboten III 1903 g2