Maßgebliches »nd Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zur Reform des sächsischen Laudtagswahlrechts. Ein Nachwort zn dem Aufsatze „Kann Deutschland reiten?" lNr. 27.) Die Ergebnisse der letzten Reichstags- wahlcn in Sachsen haben eine lebhafte Bewegung gegen das sächsische Landtagswahlrecht vom 28. März 1896 angefacht. Die Gründe für den ungeheuerlichen Ausfall der Wahlen sind zwar ganz gewiß nicht allein in eiuem „Proteste gegen die Wnhlrechtsverschlechterung" zu suchen. Sie zu erörtern gehört aber nicht hierher. Die Tatsache genügt, daß der Kampf um und meist gegen das sächsische Drei- klassenwahlrccht immer lauter entbrennt, uud daß dessen Beseitigung sogar schon als Stichwort für die bevorstehenden Landtagswahlen ausgegeben worden ist. Dabei sind die Träger dieser Bewegung durchaus nicht etwa bloß in den Kreisen zu suchen, die den Ausfall der Reichstagswahlen veranlaßt haben.
Man darf auch annehmen, daß die Regierung selbst einer Erwägung über eine ernente Änderung des Wahlrechts durchaus nicht grundsätzlich abgeneigt ist. Mag mau auch von dem Wahlrecht bei seiner Einführung andre Ergebnisse erwartet haben, als es gezeitigt hat, so hat doch von Anfang au das Gefühl geherrscht, daß eben in der gebvtnen Schnelligkeit das zunächst erreichbare Mittel ergriffen werden müsse, um die Sitze der Sozinldemokratie nicht bei den nächsten Wahlen zu eiuer Zahl anwachsen zu lasse», die eiu verfassungsmäßiges Weiterarbeiten nnmöglich gemacht hätte. Jedenfalls darf man annehmen, daß es nicht der Wunsch der Regierung gewesen ist, der sogenannte „vierte Stand" solle fast gänzlich von unmittelbarer Vertretung ausgeschlossen werden. Eine Wiedereinführung des vierten Standes in den Landtag, aber durch wirkliche Vertreter aus seiner Mitte, nicht durch Bernfsagitatoren, und unter Sicherung einer ihrer Bedeutung für das Staatsleben angemeßnen Vertretung allerübrigen Stände, erscheint demnach als ein Ziel, dem Negierung wie Volk gleichmäßig in gemeinsamer Arbeit zustreben können. Bis jetzt ist trotz der Lebhaftigkeit der Bewegung noch keine der nationalen Parteien mit einem klaren Vorschlage hervorgetreten. Eine Wiedereinführung des allgemeinen gleichen Wahlrechts ist selbstverständlich ganz ausgeschlossen, vollends in der von der Sozialdemokratie gewünschten Form der „Proportivnalwahlen." Deshalb liegt die Anregung nahe, ob man in Sachsen den weitgehendsten Wünschen entgegenkommen, geradezu auf das allgemeiue direkte Wahlrecht zurückgreifen, es aber durch verständige Gliederung nach BerufSstäuden tauglich für die Bildung einer regierungsfähigen zweiten Kammer machen könnte. Für Sachsen, das jetzt in der Lage ist, in ruhiger Erwägung einen Plan reifen zu lassen, dessen Durchführung in jedem Falle eine freiheitlichere Gestaltung des Wahlrechts schaffen, würde, winkt zugleich das Verdienst, ein Beispiel für das Reich zn geben und einen Beweis zu führen, wie man ein allgemeines gleiches direktes Wahlrecht so gestalten kann, daß es doch die berechtigten Interessen ebensowohl des Staats wie aller Bevölkerungskreise wahrt und ein regierungsfähiges Abgeordnetenhaus gewährleistet.
Ans diesen Erwägungen beruht es, wenn ich schon jetzt selbst den Versuch uuternehme. von den für das Reich berechneten Ausführungen meines Aufsatzes „Kann Deutschland reiten?" die Nutzanwendung für sächsische Verhältnisse zu ziehen. Sle soll weniger ein Vorschlag als ein Beispiel dafür sein, in welcher Weise etwa die Gestaltung eines ständischen Wahlrechts erfolgen könnte, denn es unterliegt keinem Zweifel, daß sowohl die Einteilung sämtlicher Wahlberechtigten in Ständegruppen wie die Verteiluug der Abgeordnetenzahl aus die Ständegruppen iu der verschiedensten Weise erfolgen kaun, daß auch die Beschreibung der Ständegrnppen nicht ohne Schwierigkeit ist.
Wie die Ausführungen meines Aufsatzes dartim, würde es für die Einführung eines Stttndewahlrechts von Bedeutung sein, daß es an bestehende Organisationen ""knüpfen kann. Für Sachsen bietet sich dazu jedenfalls leichter Gelegenheit als für das Reich, weil einmal die bestehenden Organisationen im ganzen Lande gleichmäßig sind, zum andern nnch die jedenfalls viel beschränktere Zahl der Abgeordneten — auch