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Haftpflichtversicherung
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^arlauieularische Lxperime»wljurisvrudenz

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Die Haftpflichtversicherung ist kein bloßes Geschäft, sondern erfüllt mich, was sich die gesagt sein lassen mögen, die diese Versichernngsart als gegen die guten Sitten verstoßend betrachten, eine hohe soziale Mission, indem sie einerseits dem durch eine strenge Gesetzgebung und Rechtsprechung haftpflichtig Gewordnen finanzielle Hilfe bringt, ihn manchmal sogar vom Untergange rettet, andrerseits vielen an Gesundheit und Vermögen Geschädigten sowie Hinter- bliebnen von Getöteten ihre rettende Hand entgegenstreckt.

Alfred von Weinrich

parlamentarische (Lxperimentaljurisprudenz

von Lugen Josef in Freiburg im Breisgau

(Schluß) 3.

enn in bürgerlicheil Nechtsstreitigkeiten oder im Strafverfahren die Partei, der Beschuldigte oder der Zeuge erklärt, der deutschen Sprache nicht mächtig („sprachfremd") zu sein, so begründet diese bloße Erklärung für den Nichter noch nicht die Verpflichtnng, einen Dolmetscher zuznziehn; der Richter hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob die Erklärung der Wahrheit entspricht; bloße Laune oder Un­Wahrhaftigkeit der Beteiligten können nicht bestimmend sein für die Art der Erledigung einer dem Nichter obliegenden Amtshandlung; dieser zieht folglich den Dolmetscher nur zu, wenn er die Angabe des Beteiligten, sprachfremd zu sein, für wahr hält. Eine Ausnahme gilt natürlich für Testamente; da diese häufig von Kranken, also unter Umständen, die keinen Aufschub zulassen, errichtet werden, so verpflichtet schon die bloße Erklärung des Erblassers, sprachfremd zu sein, den Nichter zur Zuziehnng des Dolmetschers. Doch be­werten die Motive zum ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Selbst­verständlich habe der Nichter sich zu überzeugen, daß die Erklärung des Erb­lassers glaubhaft sei. Also sogar hier, wo es sich um ein nnaufschiebbares Geschäft handelt und grundsätzlich die bloße Erklärung des Erblassers ge­fügt, soll — dies ist wenigstens die Meinung der Motive — der Richter die Zuziehung des Dolmetschers ablehnen, wenn die Erklärung bewußt wahr­heitswidrig ist. Es war deshalb auch nur sachgemäß, daß der Entwurf des Neichsgesctzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit für die gerichtliche Beur­kundung sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen (wie z. B. Kauf-, Pacht-, Auseinandersetzungsvertrüge, Auflassungen, Eintraguugsbewilligungen) in Para­graph 179, Absatz 1 vorschlug: die Zuziehung des Dolmetschers solle nur dann erfolgen, wenn ein Beteiligter nach der Überzeugung des Richters sprachfremd ist, nnd in Absatz 3 weiter vorschrieb: „Im Protokoll muß fest­gestellt werden, daß der Beteiligte der dentschen Sprache nicht mächtig ist," h. in Wahrheit nicht mächtig ist, nicht bloß sprachfremd zn sein er­wart hat. Anch in der Kommission des Reichstags erfuhr diese Bestimmung