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Die englische Strafrechlspflego
Leben, das dem Reisenden dort entgegentritt, die im Vergleich zu allen andern Gegenden Italiens, Mailand nicht ausgenommen, intensivere allgemeine Kultur eröffnen ihm eine leuchtende Perspektive von dem, was Italien vermöge seiner intellektuellen Kräfte sein könnte, wenn es sich erst aus den mittelalterlichen Banden des Papsttums befreit hätte.
Die englische Strafrechtspflege
von Hugo Bartels (Schluß)
jit den kleinen Sachen, die im bündigen Verfahren von den ! Friedensrichtern behandelt werden, geben sich der Solicitor des Schatzamts und seine Vertreter in den Grafschaften überhaupt uicht ab, und hier mnß die Polizei aushelfen. Es leuchtet ein, !daß bei Übertretung von Ortsverordnungen, für deren Beobachtung die Polizei zu sorgen hat, auch die Polizei als Ankläger auftritt. Wo jemand geschädigt ist, z. B. durch Diebstahl, wird auch hier erwartet, daß er die Sache aufnimmt. Immerhin bleibt eine Anzahl Fälle, in denen ein Vergeh» klar vorliegt, ohne daß sich ein privater Ankläger findet, und wo sich auch der Solieitor des Schatzamts nicht zum Einschreiten veranlaßt sieht. Gesetzt, ein Diebstahl ist verübt worden. Der Bestohlene hat ihn zur Anzeige gebracht in der Hoffnung, das Seinige wieder zu erhalten, verspürt aber, da seine Hoffnung fehlschlägt, keine Neigung, sich in weitere Kosten zu stürzen. Weil man den Dieb nicht einfach laufen lasten will, hat ein Schutzmann die Rolle des Anklägers als Vertreter der Polizei zu spielen. Der Schutzmann tut sein Bestes, aber wenn der Dieb einen findigen Anwalt bezahlen kann, so ist die Aussicht auf seine Verurteilung nicht sehr groß. Bei schweren Vergehn, die vor die Vierteljahrssitzung oder die Assisen gehören, hat sich die Polizei etwas mehr anzustrengen, und für die Hauptverhandlung wird einer der dort tätigen Anwälte mit der Anklage betraut. Die Ausgaben haben sich natürlich auf die gesetzlichen Sätze zn beschränken, was der Anklage nicht eben förderlich ist. Ein nachahmenswertes Beispiel wird von einigen Städten gegeben. Dort ist ein für allemal ein Solicitor beauftragt, als Staatsanwalt im festländischen Sinne zu wirken und in allen Straffällen, die in ihrem Gebiete der Polizei bekannt werden, die Klage zu führen.
So hat wohl ein Missetäter geringe Aussicht, unbehelligt zu bleiben, denn dafür sorgt die Polizei; doch der weitere Verlauf hängt vielfach davon ab, von wem und wie und mit welchem Rückhalt an Geldmitteln die Anklage geführt wird. Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit gibt es nicht und kann es nicht geben, solange die Hauptlast dem Publikum zugewiesen ist, und eine amtliche Verfolgung nur als Notbehelf erscheint.
In der Abmessung der Strafe ist dem Richter ein ziemlich weiter Spielraum gelassen, vielleicht ein zu weiter. Wenn die Frau eines reichen Mannes