Nie Hawaii den Vereinigten Staaten einverleibt wurde
von Wilhelm Steigerwald
ach einer Londoner Meldung ist jetzt der Exkönigin von Hawaii vom Senat der Union eine Summe von 1769500 Mark als Entschädigung für den Verlust ihres Thrones gewährt worden. Es dürfte vielleicht nicht uninteressant sein, sich die frühern Vorgänge ins Gedächtnis zurückzurufen. Die nm 29. Januar 1891 zur Königin der hawaiischen Inseln proklamierte Schwester des am 20. Jauuar 1891 gestorbnen Königs Kalataua, Lydia ^mnakacha Liliuokalaui (Liliuoknlcmi heißt die Himmelsblume) wurde bekanntlich von den Weißen, hauptsächlich von den Amerikaner-, am 19. Januar 1893 uach kurzer Revolution, wobei Truppen der im Hafen von Honolulu liegenden Kriegsschiffe der Vereinigten Staaten verhängnisvoll eingriffen, entthront. An ^mselbeu Tage wurde eine provisorische Regierung eingesetzt, an deren Spitze S- B. Dole, der Sohn eines amerikanischen, aber auf der Insel geborneu Missionars, gestellt wurde. Die Königin zog sich, ohne Widerstand zu leisten, aber mit einem öffentlichen Proteste gegen die gewaltsame Entziehung der ihr verfassungsmäßig zustehenden Rechte zurück, dem sich auch ihre Nichte, die nun schon gestorbne Prinzessin Kaiulcmi, als Thronerbin anschloß. Die Erklärung Unttet in wörtlicher Übersetzung:
s .^'ch Liliuokalani, Königin von Gottes Gnaden und nach der Verfassung des Mwanschen Königreichs, protestiere hiermit feierlich gegen alle Akte, die gegen , ^ "ud die verfassungsmäßige Regierung von gewissen Personen ausgeführt roen sind, die behaupten, eine provisorische Regierung in diesem und für dieses Kmugreich etMiert ^zu habeu. ^ > ! ) ^
dess. ^ ^ ^ Übermacht der Vereinigten Staaten von Nordamerika weiche, ^1 M> bevollmächtigter Vertreter, Seine Exzellenz Johu L. Stevens, Truppen der genügten Staaten in Honolulu landen ließ und die genannte provisorische Neuerung stützcu zu wollen erklärte.
voi m.'".^" Zusammenstoß der bewaffneten Mächte und den möglichen Verlust ^ ' ^euschenlebeu zu vermeide», übergebe ich meine gesetzliche Macht unter diesem eini ^ !^ angegebnen Zwange, bis zu der Zeit, wo die Regierung der Ver- "gteu Staaten nach Kenntnisnahme der Tatsachen die Handlung ihres Vertreters Grcnzboten II ZMZ gg