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Die Aantoreigesellschast zu <!)scl>atz
letzer vvu Pflichten gegeu die Herrschaft nicht so leicht weg wie der oben erwähnte Ausgetniffne. Besonders Franenspersvnen werden ziemlich roh behandelt; von Strafwerkzeugeu, die sie zu erdulden haben, werden mehrere mit wunderlichen Namen angeführt: sie werden in die Geige geschlagen, in den Gänsbcchru gesperrt, der Schnarragages wird ihnen angelegt. Selbstverständlich wird bei der Untersuchung wegen schwerer Vergeh» der Delinquent peinlich befragt. Dagegen erfahre» Totschläger eine verhältnismäßig milde Behandlung, was sich Wohl daraus erklärt, daß die altdeutsche oompoMio, d. h. die Abfindung der Verwandten des Erschlagnen mit einer Geldentschädigung, noch bis ins sechzehnte Jahrhundert hinein hie und da vorgekommen ist. Die Rechtsgelehrten haben 1620 einmal gegen einen Totschläger in Haunsheim auf Hiurichtuug durchs Schwert erkannt, der gnädige Herr aber verurteilt ihn aus angcborner Milde auf sechs Jahre nach Ulm in das Schellenwerk zur Arbeit.
Das grundherrliche Verhältnis hat, wie man sich leicht vorstellen kann, auf die Besitzverteilung, auf Zersplitterung und Zusammenlegung weit mehr Einftnß geübt als die andern beiden Abhängigkeitsverhältnissc, meist natürlich in dem Sinne, daß der Grundherr die Zersplitterung zu verhindern suchte. Knapp stellt die Wandlungen, die das ländliche Eigentum nach Umfang und nach Abstnfuna.cn des Vesitzrcchts im südwestlichen Deutschland erfahren hat, ausführlich dar, doch dürften die verwickelten Einzelheiten des Wandlungsprozesses wohl nur die Juristen und die Nationälvkonomen von Fach interessieren. Wir beschränken uns deshalb auf die Bemerkung, daß doch sogar auch in Bnhcrn der Grundherr niemals so vollständig anerkannter Eigentümer des ganzen Banernlandes geworden ist wie in Ostelbien, und daß auch die Leistungen an den Grundherrn gleich denen an den Leibherrn hie und da zn bloßen Symbolen zusammengeschrumpft sind. So hatte ein bayrischer Bauer zuletzt der Herrschaft nur noch ein Ei jährlich zu liefern; das mnßte er freilich ans einem vierspännigen Wagen zu Hofe fahreu.
Die Kantoreigesellschaft zu Gschatz
Gin Beitrag zur Geschichte der Aantoreigesellschaften Sachsens*) von Johannes Rautenstrcinch (Leipzig) ie katholische Kirche des sechsten Jahrhunderts legte den Grund zur Pflege der kirchlichen Tonkunst. Der gregorianische Choral- oder Meßgesang — bekanntlich eine Schvpftmg Gregors des Großen — fand, gefördert durch die von Gregor gestifteten römischen Singschulen, eine rasche Verbreitung in der Kirche des Abendlandes. Nach dem Vorbilde der römischen erhoben sich bald
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auch in deutschen Landen allenthalben Singschulen. Ihre Blütezeit füllt in das achte und das neunte Jahrhundert. Doch fchou im zehnten Jahrhundert erlosch
") Die obigen Ausführungen stützen sich vornehmlich auf die im Oschatzer Ratsarchiv in einer Lade aufbewahrten Kantoreiakten, die mir durch Herrn Bürgermeister Hartwig zu einer genauern Einsicht freundlichst überlassen wurden. Außerdem wurden benutzt ein Kantorei-