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Roon : zu seinem hundertsten Geburtstage
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Bnueruzustäude im s^ch^hnien und siebzchntc» Jahrhundert

machuugsanfvrdernngen entspräche. Im Kriegs- und Übungsfalle sei dann die entsprechende Zahl von Beurlaubten einzuberufen, aus deu geraden Kom­pagnien ein zweites Bataillon zu formiere», sodaß jedes Regiment dann eine Brigade bilde. Eine entsprechende Stärke des Ofsiziertorps wird vorgesehen, ferner will Roon den NamenLandwehr" beibehalten wissen, sowohl um des historischeu Gewissens der Nation willen, als weil der NameWehrmann" offenbar eine sinnvollere Bedeutung und einen cmgemessenern Klang habe als der NameSoldat." Schluß folgt)

Vauernzustände im sechzehnten und siebzehnten

Jahrhundert

age und Verfassung des deutschen Bauernstandes im Mittel- alter haben viele Forscher, die ungünstige Veränderung vom fünfzehnten Jahrhundert an in Ostelbien haben Professor Georg Friedrich Knapp und seine Schüler dargestellt. Weniger be­kannt sind die westdeutschen Zustände in der Zeit zwischen dem

Mittelalter und der Bauernbefreiung. Für Südwestdeutschland, namentlich für Württemberg, hat jetzt ein Namensvetter des eben genannten Historikers, Dr. Theodor Knapp, Gymnasialdirektor in Tübingen, die Lücke ausgefüllt durch sein Buch: Gesammelte Beiträge zur Rechts- uud Wirtschafts­geschichte vornehmlich des deutschen Bauernstandes. (Tübingen, H. Laupp, 1902.) Er hat außer den einschlagenden größern Werken, den Monographien und Urkundensaminluugen viele ungedruckte Urkunden, besonders des Heilbronner Archivs benutzt. Von den vier Dörfern der Reichsstadt Heil­bronn geht er aus, behandelt dann die Landorte des jetzigen Oberamts Heil­bronn insgesamt und einige außerhalb liegende schwäbische Gemeinden, zieht die bayrischen Verhältnisse zum Vergleich heran und macht den Unterschied zwischen der südwestdeutschen und der ostelbischen Leibeigenschaft klar. Ange­hängt ist eine den Hauptgegcnstand des Buchs nicht berührende Abhandlung über das Reformationsrecht in Deutschland seit dem Westfälischen Frieden.

In den vier der Reichsstadt Heilbronn gehörenden Dörfern Böckingen, Flein, Frankenbach und Neckargartach waren beim Ansgcmg des Mittelalters alle Ein­wohner leibeigen; wie die Luft iu der Stadt Hcilbronn frei machte, so machte sie in ihren Dörfern unfrei. Ausgenommen war gewöhnlich, aber nicht immer, der Pfarrer. Von den Schulmeistern sind im siebzehnten Jahrhundert zwei freie Männer gewesen; sie waren beide Heilbronner Bürger nnd kaiserliche Notarii, die sich herabgelassen hatten, in Böckingen die Gerichtsschreiberei zu besorgen und nebenbei Schule zu halten. Die Leibeigenschaft dieser Leute darf man sich aber nicht als etwas schreckliches vorstellen. Sie legte den Leuten nur drei leichte Verpflichtungen auf: die Weisung, das Leibhuhn und den Sterbfall. Die Weisnng war eine Art Kontrollversammlnng, bei der es jedoch