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Bnueruzustäude im s^ch^hnien und siebzchntc» Jahrhundert
machuugsanfvrdernngen entspräche. Im Kriegs- und Übungsfalle sei dann die entsprechende Zahl von Beurlaubten einzuberufen, aus deu geraden Kompagnien ein zweites Bataillon zu formiere», sodaß jedes Regiment dann eine Brigade bilde. Eine entsprechende Stärke des Ofsiziertorps wird vorgesehen, ferner will Roon den Namen „Landwehr" beibehalten wissen, sowohl um des historischeu Gewissens der Nation willen, als weil der Name „Wehrmann" offenbar eine sinnvollere Bedeutung und einen cmgemessenern Klang habe als der Name „Soldat." Schluß folgt)
Vauernzustände im sechzehnten und siebzehnten
Jahrhundert
age und Verfassung des deutschen Bauernstandes im Mittel- alter haben viele Forscher, die ungünstige Veränderung vom fünfzehnten Jahrhundert an in Ostelbien haben Professor Georg Friedrich Knapp und seine Schüler dargestellt. Weniger bekannt sind die westdeutschen Zustände in der Zeit zwischen dem
Mittelalter und der Bauernbefreiung. Für Südwestdeutschland, namentlich für Württemberg, hat jetzt ein Namensvetter des eben genannten Historikers, Dr. Theodor Knapp, Gymnasialdirektor in Tübingen, die Lücke ausgefüllt durch sein Buch: Gesammelte Beiträge zur Rechts- uud Wirtschaftsgeschichte vornehmlich des deutschen Bauernstandes. (Tübingen, H. Laupp, 1902.) Er hat außer den einschlagenden größern Werken, den Monographien und Urkundensaminluugen viele ungedruckte Urkunden, besonders des Heilbronner Archivs benutzt. Von den vier Dörfern der Reichsstadt Heilbronn geht er aus, behandelt dann die Landorte des jetzigen Oberamts Heilbronn insgesamt und einige außerhalb liegende schwäbische Gemeinden, zieht die bayrischen Verhältnisse zum Vergleich heran und macht den Unterschied zwischen der südwestdeutschen und der ostelbischen Leibeigenschaft klar. Angehängt ist eine den Hauptgegcnstand des Buchs nicht berührende Abhandlung über das Reformationsrecht in Deutschland seit dem Westfälischen Frieden.
In den vier der Reichsstadt Heilbronn gehörenden Dörfern Böckingen, Flein, Frankenbach und Neckargartach waren beim Ansgcmg des Mittelalters alle Einwohner leibeigen; wie die Luft iu der Stadt Hcilbronn frei machte, so machte sie in ihren Dörfern unfrei. Ausgenommen war gewöhnlich, aber nicht immer, der Pfarrer. Von den Schulmeistern sind im siebzehnten Jahrhundert zwei freie Männer gewesen; sie waren beide Heilbronner Bürger nnd kaiserliche Notarii, die sich herabgelassen hatten, in Böckingen die Gerichtsschreiberei zu besorgen und nebenbei Schule zu halten. Die Leibeigenschaft dieser Leute darf man sich aber nicht als etwas schreckliches vorstellen. Sie legte den Leuten nur drei leichte Verpflichtungen auf: die Weisung, das Leibhuhn und den Sterbfall. Die Weisnng war eine Art Kontrollversammlnng, bei der es jedoch