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Das englische Rechtswesen
über die ja die Meinungen iinmer geteilt sind, in Zusammenhang gebracht zn werden brauchte. Bald würden dann Straßburg, Kolmar und Mülhausen mit Lübeck, Hamburg und Bremen um die Palme ringen, wer am treusten zu Kaiser nnd Reich hielte; allen Deutschen im Reich würde bewiesen, das; man sehr Wohl im Einzelstaat ein reges inneres Leben zur höchsten Blüte bringen kann, ohne dem Reich in Militär-, Post-, Eisenbahn- nnd Handelswescn sowie in aller äußern Vertretnng die dafür nötige Einheitlichkeit vorzuenthalten, uud alleu Dcntscheu, ja allen Germanen außerhalb des Reichs würde es klar werden, daß im Deutschen Reich allen mir irgend berechtigten Stammcscigcntnmlichkeiten Ncchnnng getragen wird, und dabei doch das Wesen des Germanentums zur kräftigste» Förderung der Knlturentwicklnng der Menschheit zusammengefaßt werden kann. Es würde damit für die gesamte germanische Welt der stolze Grundsatz aufgestellt: Volle Unabhängigkeit des Einzelnen, der einzelnen Gemeinde, des einzelnen Gaues im innern Staatsleben, soweit es irgend möglich ist; aber, wo es notwendig ist, nach außen unerschütterliche Einigkeit.
Frcibnrg in Baden Richard Geest, Generalleutnant z, I>.
Das englische Rechtswesen
von Hugo Barrels
(Schluß)
lie Richter nehmen bei ihrer geringen Zahl eine sehr geachtete Stellung ein, die sich äußerlich schon durch die Nitterwürde kundgibt. Einige sind durch noch hohem Rang als Peers ausgezeichnet, wie der Lordoberrichtcr und der Lordkanzler, der ! schon von Amts wegen dem Oberhause angehört. Das Unterhans dagegen ist den Nichtern verschlossen, obwohl manche sich das Recht auf Berücksichtigung bei der Verleihung der Nichterstellen durch parlamentarische Tätigkeit erworben haben. Die Erncnnnng geschieht dnrch den König; aber der Lordkanzler sorgt schon dafür, daß dabei die Verdienste von Mitgliedern seiner Partei nicht unberücksichtigt bleiben. Doch muß anerkannt werden, daß juristische Befühignng nicht durch Parteiverdienst ersetzt werden kann, und daß in der Rechtsprechung die Parteivorliebe keinen Einfluß hat. Politische Richter, wie sie unter Jakob dem Zweiten vorkamen, gibt es nicht mehr. Unterstützt wird die Achtung, deren sich die englischen Gerichte erfreuen, durch eine Regel, die der Presse untersagt, sich in einem noch schwebenden Streitfalle zum Richter aufzuwerfen. Die Grenze, bis zu der eine Zeitung in ihren Auslassungen gehn darf, ist freilich sehr unbestimmt. Doch wehe dem armen Zcitungsmauue, der sie überschreitet! Er kann von Glück sagen, wenn er mit demütiger Abbitte davonkommt; denn der Richter kaun ihn wegen Mißachtung des Gerichtshofes ohne weiteres einstecken und ihm hinter Schloß und Riegel Zeit geben, darüber nachzudenken, wo die Grenze liegt.