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Die Baugenossenschaften und die Wohnungsfrage : 1. Baugenossenschaften
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Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jcchre ^9^2

diese Frage müsse mit den einzelnen Versicherungsanstalten verhandelt werden, die übrigens in der Gewährung von Darlehn auf Hypotheken innerhalb der mündelsichern Grenze und zum üblichen Zinsfuß durch keiue gesetzliche Vor­schrift beschränkt seieu. Die Hausbesitzer sahen dariu die Bejahung ihrer Frage, und eine Allzahl von ihnen wandte sich an die Versicherungsanstalten ihres Bezirks. Alle diese Gesuche wurden abgelehnt. Grävell druckt eine Reihe solcher Bescheide ab und erklärt sie für umso ungerechter, als ein nicht un­bedeutender Teil der Vcrsicherungsgelder aus der Tasche von Hausbesitzern stamme.

Scharfe Kritik wird dann noch geübt an der Begünstigung der Bau­genossenschaften dnrch die Kommunen und an den beiden Erlassen der preu­ßischen Minister für Handel uud Gewerbe, des Kultus, des Innern und der Landwirtschaft vom 19. Mürz 1901, die den Gemeinden und den Behörden solche Begünstigung zur Pflicht machen. Grävell zählt vierzehn Begünstigungen auf, die scholl vor diesen Erlassen den Baugenossenschaften gewährt worden seien. 1. Bardarlehen unter günstigen Bedingungen. 2. Beteiligung durch Anteilscheine oder Aktien. 3. Kapital- oder Zinsgarantie. 4. Schenkung von Bauland. 5. Ermäßigung des Baulandpreises und Stundung der Zahlung. 6. Erlaß der Straßenbau- lind Kanalisationskosten. 7. Erleichterung der Bau­vorschriften. 8. Übernahme der ersten Einrichtungskosten. 9. Erlaß der Umsatz­steuer. 10. Besorgung der schriftlichen Arbeiten, der Zeichnungen und der Banaufsicht. 11. Erlaß der Bausporteln. 12. Verzinsung der Einlagen der Genossen durch die Sparkasse, 13. Verzicht auf Zinseu. 14. Ermäßigung des Wasserpreises.

Das Miquelsche Ginkommensteuergesetz im Jahre

(Schluß)

ie neuen preußischen Verwaltungsgesetze haben dem Regierungs­präsidenten weitgehende Rechte verliehen. Einst Vorsitzender und gewissermaßen mitratendcs Mitglied der Abteilungen nimmt er gegenwärtig, wenn nicht gesetzlich, doch tatsächlich fast die Stelluug einer über den Abteilungen stehenden Instanz ein. Wohl haben Schul- und Finanzabteilung die kollegialische Verfassung behalten. Doch die Form ist brüchig geworden. Die Bearbeitung der Geschäfte in der Präsidial­abteilung, die eigentlich keine Abteilung ist, da hier allein der Wille des Präsidenten gilt, hat nach lind nach anf die Erledigung der Geschäfte in den beiden andern, den eigentlichen Abteilungen, eingewirkt. Es trifft nicht allgemein zu, Ausnahmen kommen vor; in der Regel aber werden Abteilungs- sachen, die dem Präsidenten am Herzen liegen, nicht durch Beschluß, sondern durch das Dreiblatt: Präsident, Dirigent und Dezernent entschieden. Sitzungen der Finanzabteilungen sollen bei vielen Regiernngen selten abgehalten werden. Forst- und Dvmänenangelegeilheiten, bei denen das Interesse des Präsidenten