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Das Miquelsche Einkommensteuergesetz im Jahre 1903
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^as Miquelsche (Linkominensteuergesetz im Jahre M).)

chn Jahre sind verflossen, daß das bedeutendste der Miqnelschen Neformgesetze, das Einkommensteuergesetz voin 24. Juni 1891, in Geltung ist. An Angriffen hat es ihm in dieser Zeit nicht gefehlt. Aber mich seine heftigsten Widersacher haben das Zu­geständnis machen müssen, das; das Gesetz gegen den vorher geltendeil Rechtszustand nicht allein eine Besserung bedeutet, daß, man sagt damit nicht zu viel, offenbares Unrecht, die schonende Behandlung der wohl habenden Klassen der Bevölkerung, einer nach gerechten und billigen Grund­sätzen bemessenen Besteuerung aller Steuerpflichtigen gewichen ist.

In der Wissenschaft war kein Streit darüber, daß Gerechtigkeit in der Verbindung mit Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit das vornehmste Gebot jeder Besteuerung sein müsse. Aber ein wie langer Zeitraum war nötig, bis diese dem gesunden Menschenverstände so selbstverständlich klingende Forderung von den Gesetzgebern anerkannt uud in die Tat umgesetzt wurde.

Die Mensche,, vergessen schnell; darin liegt die Erklärung, daß bei einer so eindringlich in die privaten Verhältnisse eingreifenden Maßnahme des Staats, wie es die Steuerforderung ist, die sich an eiue der empfindlichsten Stellen des Menschen, an den Geldbeutel, herrisch Befriedigung fordernd, wendet, die Erinnerung an die Zustünde ans dem Gebiete der Stcuerverwaltung vor dem Jahre 1893 fast verschwunden ist. Und der Unterschied ist doch sehr groß.

Das Gesetz über die Klassen- und die klassifizierte Einkommensteuer vom 25. Mai 1873 bedeutete in der Entwicklung der Einkommensteuer, die sich in Preußen aus der 1811 eingeführten Kopfsteuer zur Klassen- uud dann zur Einkommensteuer umgewandelt hatte, einen Fortschritt. Bei den Gesetzgebern hatten freilich die obersten Grundsätze der Besteuerung noch nicht allgemeine Anerkennung gefunden, das Gesetz war ein Kompromiß zwischen den noch W'fachen wirtschaftlichen Verhältnissen der Vergangenheit und der herauf­gehenden Ära des Handels und der Industrie, zwischen den Lehren der Wissen­schaft und dem Herkommen, der geschichtlichen Eutwickluug mit den daraus abgeleiteten Ansprüchen der herrschenden Stünde.

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