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Von der Religion Altroms :
(Schluß)
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Von der Religion Altroms

(Schluß)

lm dritten Teile handelt Wissowa von den Formen der Götter­verehrung, Wie die Religion das ganze bürgerliche Leben durch­drang, sodaß Nieder eine private noch eine Stnatshcmdlung vor­genommen werden konnte ohne Anrufung oder Befragung der ! Götter oder religiöse Zeremonien, so wurde sie andrerseits selbst von der den Römern eignen juristischen Anffnssnng aller Verhältnisse beherrscht. Grundlage uud Voraussetzung der Götterverehrnng ist das Gefühl der Abhängigkeit von der göttliche» Macht uud Fürsorge," das eben durch das Wort röMo ausgedrückt wird, und der Wunsch, sich die höher» Mächte gnädig zu stimmen uud zu erhalten. Zu diesem Zweck übernehmen der Einzelne und der Staat in rechtsverbindlicher Form Verpflichtungen zu einmaligen oder wieder­kehrenden Leistungen. Durch deren gewissenhafte Einhaltung wird die Gottheit zur Gegenleistung verpflichtet. Auf diese Weise häufen sich im Laufe der Zeit eine Menge Verpflichtungen an, die das Sakralrecht ausmachen, das mit dem Staate selbst entsprungen ist. Wie bei der Gründung einer Kolonie sofort nach der Niederlassung die sakralen Verpflichtungen geregelt werden, so stellt mau sich vor, daß, nachdem Romulus die Stadt gegründet und nach außen gesichert habe, von seiucm Nachfolger die sg-or^ xoxuli liounmi geordnet worden seien. Das ,jus ätvinunr oder saerum gilt als ein wesentlicher Teil des jus xublieuw. Die Einführung neuer Götterdienste brachte dem Sakralrecht natürlich immer neuen Zuwachs; doch behielten die äi in<ljA6t6L gewisse Vorrechte vor den neuen Göttern; sie allem hatten Einzelpriester Minines), nur ihre Festtage waren ein für allemal konsekriert, d. h. als kerias dem menschlichen Verkehr entzogen, und nur bei ihrem Dieuste wurde das verwickelte uud schwierige alte Ritual angewandt.

Die Form, in der gewöhnlich eine neue Verpflichtung gegen einen alten Gott oder die Verpflichtung, einem ueuen Gott zu dienen, übernommen wurde, war das Votum. Durch die feierliche Aussprache des Gelübdes bindet sich der Gelobende. Bis zu dem Zeitpunkte, der über die Erfüllung oder die Nicht­erfüllung seiner Bitte entscheidet, ist er in der Lage des Angeklagten während des schwebenden Prozesses, er ist voti rsu8. Wird sein Wunsch erfüllt, so ist er zur Gegenleistung verpflichtet; er muß die gelobte Handlung verrichten oder die versprochne Sache der Gottheit überweisen. Hat er das gethan, so bestätigt ihm das der Berichterstatter mit der Formel: votum solvit ludsns rnsrito. Vota für das Staatswohl im allgemeinen werden dnrch die Antrittsopfer der höchsten Staatsbeamten an jedem Neujahr uud durch die Lnstmtion am Schluß jeder Zensusperiode gelöst. Besondre Anlässe zu öffentlichen Gelöbnissen sind