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Der Frankfurter !varenhandel von ^750 bis 1(366
die Landtage, die Regierungen der Einzelstaatcn." Aber mit Recht verlangt Wagner doch auch, daß die „eignen" Neichseinnahmen für die — auch beständig wachsenden — Finanzbedürfuisse, die uicht durch Schuldaufnahmen gedeckt werden dürfen, ausreichten, und dazu seien auch direkte Reichssteucru (Einkommen-, Vermögens-, Erbschaftssteuer) sehr wohl in Betracht zu ziehn. Wenn man jedoch „in außerordentlichen Fällen" auf die Erhebung der Matrikularbeiträge zurückgreifen müßte, so würde die Regelung der direkten Landessteuern durch das Reich auch dafür erst den richtigen Nepartitionsmaßstab statt des rohen gegenwärtigen nach der Kopfzahl geben: „Man würde uach der in der Einkommen- nnd Vermögenssteuer sich kundgebenden Leistungsfähigkeit die Summen der Matrikularbeiträge jedes Einzclstaats bestimmen und sie dann innerhalb desselben nach der Veranlagung zu diesen Steuern auf die einzelnen Zensiten umlegen."
Max von Seydel erkennt die Befugnis des Reichs, für seine Zwecke sowohl indirekte wie „direkte" Steuern aufzuerlegen an. Er hält aber die Frage, ob direkte Neichssteuern einzuführen seien, „rechtlich und wirtschaftlich" für nicht unbedenklich. Die Erhebung direkter Neichssteuern enthalte einen „bedeutenden Eingriff in die innere Verwaltung und insbesondre in den Haushalt der Bundcs- staateu." Auf diesem Wege könne in „mittelbarer" Weise das ganze Steuersystem des Staats vom Reiche „beeinflußt" werden, uud eS setze eigentlich eine direkte Reichssteuer — wenn sie eine bedeutende sei nnd nicht wirtschaftlich nachteilige Folgen erzengen solle — eine gleichinäßige Ordnung des Steuersystems iu alleu Bundesstaateu voraus. Eiue solche „mittelbare Beeinflussung" der Steuerverfassuug der Einzelstaaten kann doch nach dein von Seydel selbst zngegebnen Sinne der Verfassung „rechtlich" nicht bedenklich sein. Es wird sich immer nur fragen, ob sie wirtschaftlich zweckmäßig ist. Und daß sie das wenigstens seiu „kann," wird Seydel kann» leugnen. Von einem Recht des Reichs, gesetzgeberisch in das Landesstenerrecht einzugreifen, ist nirgends die Rede. Mit dieser ganzen Ausführung ist Seidel eutschieden im Unrecht. Sie kann eigentlich nur politisch erklärt werden, und dann wäre ihr Sinn ausgesprochen partikularistisch.
Der Frankfurter Warenhandel von bis ^866
von G. Gerland in Homburg v. d. Höhe l> Die Verkehrsmittel -ie moderne Handelsgeschichte lehrt uns vor allem eins: wie ungemein rasch sich einschneidende Änderungen vollziehen, und wre !oft sich in wenig Jahren die Grundbedingungen eines ganzen Handelszweiges radikal verändern können. Es mag sein, daß !uns die ältern Zeiten, weil wir sie aus größerer Ferne betrachten, nicht mehr ein so genaues Bild gewähren und deshalb den Eindruck größerer Stabilität in allen Lebensverhältnissen hervorbringen; aber Thatsache bleibt