Beitrag 
Gerichtsoffizier oder Regimentsjustizbeamte?
Seite
402
Einzelbild herunterladen
 

Gerichtsoffizier oder Regimentsjustizbeamte?

n Nummer 21 der ZeitschriftDie Gegenwart" vom 24. Mai 1902 findet sich unter der ÜberschriftZu Befehl, Herr Leutnant" ein kurzer Artikel, der es sich, an deu Gumbinner Prozeß anknüpfend, zur Aufgabe macht,weitere Kreise mit der Eigenart des untcr- snchnngsfnhrenden Offiziers bekannt zu macheu." Gemeint ist der Gerichtsoffizier. Zugleich werden kräftige Seitenhiebc gegen die Institution des Gerichtsherru geführt.

Aus dem Umstände, daß der Verhandlnngsleiter in dem Gumbinner Prozeß Soldaten, die als Zengen auftraten, darauf aufmerksam gemacht hat, daß sie vor Gericht stünden und uicht die Autwortzu Befehl" zu geben, auch nicht stillzustehn brauchten, schließt der Verfasser des Artikels, daß dem deutschen Soldaten der Respekt vor dem Vorgesetzten so in Fleisch und Blnt übergegangen sei. daß diese Gehorsamsgewöhnung die Rechtspflege im Heere lahmen könnte. Besonders schwarz malt er die Folgen bei den Verhandlungen der niedern Gerichtsbarkeit aus. Der uutersuchungsführende Offizier wird als ein viel zu junger, vorn Kommandeur vollständig abhängiger Streber mit ungenügender Schul- und Charakterbildung, ohne jede Menschenkenntnis und Lebenserfahrung hingestellt, der nur eins wisse, daß er nach oben zu gehorchen, nach unten zu befehlen habe. Seine Vorbildung beruhe auf eiuem sechswöchigem Studium der Strafgesetzbücher und der Militärstrafgerichtsordnnng. In seiner Privat- wohnnng, mit einem Kameraden zusammen so sagt dieGegenwart" halte er zwischen seinen reichlichen Hauptgeschäften als Bataillonsadjntnnt, von Eitbriefen unterbrochen, die Verhöre ab, nur darauf bedacht, schnell alles genau so herauszubekommen, wie es der Kommandeur wünscht, oder dem Bild ent­sprechend, das dieser sich von der Sache gemacht hat. Es wird uun an den Reichstag die Forderung gestellt, den nutersuchungsfnhrenden Offizierals den eigentlich schlimmsten Auswuchs unsrer Militärjustiz" schleunigst abzuschaffen und durch eine» bürgerlichen Untersuchungsrichter zu ersetzen. Ein Gerichts­referendar oder jüngerer Assessor wird es allerdings nicht sein dürfen, denn nach derGegenwart" erlangt der gebildete Durchschuittsmensch erst nach dem dreißigsten Lebensjahre die Fähigkeit, sich mündlich nnd schriftlich klar und sicher auszudrücken.

Bei dem Gumbinner Prozeß hat unsre juuge Militürstrafgerichtsordiuing eine ihrer ersteu und wahrlich eine äußerst harte Probe bestanden. Der Fall hat außerordentliches Aussehe» erregt. Er steht bis jetzt einzig in der Ge­schichte der preußischen Armee da und wird es auch, so hoffen nur zuversicht­lich, bleiben. Bei der Ungeheuerlichkeit des Gumbinner Falls und der Neuheit des Verfahrens ist es nicht auffüllig, daß Reibungen eingetreten sind, die von