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Adel und Land in England :
(Fortsetzung)
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Musikalische Ieitfragen

des ganzen Gebiets noch brach lag, ohne besondern Eigentümer, während jetzt nur noch etwas über zwei Millionen Acker oder ein Sechzehntel des Ganzen unter den Begriff Gemeinland, oommon, fallen. Wenn also damals auf jeden sechzehnten männlichen Engländer, ganz gleich ob erwachsen oder noch in den Windeln, Grundbesitz von einer zum Leben genügenden Große kam, so ist heute nur noch einer aus etwa vierhundert in dieser Lage, trotzdem daß der benutzte Boden dreimal so groß ist. Wird dieses letzte auch in Rechnung gezogen, so ergiebt sich, daß wo die alte Zeit 75 Besitzer hatte, die neue nur noch einen aufweist.

Die Urbarmachung des Wüstlandes, Gemeinlandes, ist nicht dem Volke zu gute gekommen, sondern nur denen, die schon großen Besitz hatten. Die Klasse der Ieomen, die im Mittelalter das Rückgrat des englischen Volkes war, ist im Laufe der Jahrhunderte zur Seite gedrückt worden, und der Kreis der Besitzenden hat sich bestündig verengt. So reich die Grundherren auch sind, sie suchen doch ihre Güter noch zu vergrößern. Wo ein Stück Land verkäuflich ist, kann man sicher sein, daß der eine oder der andre der benachbarten Magnaten es zur Ausdehnung seines Grundbesitzes und damit seines Ein­flusses zu erwerben sucht. Auch die Reste des Gemeinlandes sind keineswegs vor ihrer Begehrlichkeit sicher. Erschwert auch die neuere Gesetzgebung die Aneignung, der Versuch wird doch gemacht in der Hoffnung, daß die Dörfler es nicht wagen, sich dagegen aufzulehnen.'")

(Schluß folgt)

Musikalische Ieitfragen

von Hermann Uretzschmar 7. Weiterbildung und Lrwerbsverhältnisse der Musiker

er Schlußstein einer guten Fachbildung besteht darin, daß sie die Schüler treibt und befähigt, sich selbständig weiter zu bilden. Die Weiterbildung ist auch für die Künstler unerläßlich, für den modernen Musiker darum doppelt unerläßlich, weil die Tonkunst zur Zeit in lebhafter Entwicklung begriffen ist. Dem Musikerstand müssen also die üblichen Mittel dieser Weiterbildung bequem und ausreichend zur Verfügung stehn. Es sind dieselben wie in den gelehrten

") In einem kentischen Dorfe soll gegenwärtig das Aufsichtsrecht über den Dorfanger von dem I^oicl c>t tko Mmor auf den Gemeinderat übertragen werden. Der Lord bezieht aus diesem Rechte keinen Pfennig und kann nie einen Pfennig daraus beziehn; höchstens könnten ihm Koste,, entstehn. Als Entschädigung aber verlangt er die Überweisung von mehr als drei Acker wertvollen Baugrundes aus dem Gemeinlande einer benachbarten Stadt, die zu dem Manor gehört.

In demselben Dorfe hat kürzlich ein Großgrundbesitzer mir nichts dir nichts drei Acker Gemeinland eingezäunt, obwohl das Land seit Menschengedenken als freie Weide benutzt worden ist. Der Widerstand, der sich erhoben hat, scheint aber gute Aussicht aus Erfolg zu haben.