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Italien und die römische Frage 1860 bis 1870 :
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Zur Reform der Strafrechtspflege

der Peterskirche aus den Zehntausenden, die unter ihm auf dem majestätischen Platze Verninis knieen, oder zeigt er sich wie früher in der ewigen Stadt, läßt er das Verbot nö slöttori mz sletti auch nnr stillschweigend fallen, so würde ihn unendlicher und aufrichtiger Jubel begrüßen.

Aber es wird vielleicht klug sein, damit nicht mehr gar zu lange zu zaudern. Gerade in den romanischen Ländern, wo der gebildete, denkende Mensch nur uoch die Wahl hat, sich der kirchlichen Autorität bliud zu unter­werfen oder ein ungläubiger Vvltairicmer zu werden, wächst die Entfremdung von der Kirche und damit von der Religion reißend schnell, und in Rom ist eine ganze Generation aufgekommen, die den Papst kaum mehr gesehen hat, und die gelernt hat, ohne ihn zu leben, die über das Märchen von seiner Gefangenschaft, an das nur noch die einfältigen Oltramvntani jenseits der Alpen glauben, spottet nnd die weltliche Herrschaft des Priesterkönigs längst vergessen hat. Es ist schon manches „Narrenschiff der Zeit" am Felsen Petri gescheitert, aber auf diesem Felsen ist das äoininiunr tsinpor^ls nicht gegründet. Der „re­ligiöse Katholizismus," der im Aufsteigen ist, hat die Ansprüche der Kirche auf weltliche Herrschaft als etwas Unwesentliches, an die historische Entwicklung Ge- bundnes und also Vergängliches aufgegeben, und „diese Idee des religiösen Katholizismus, einmal hinausgeworfen, wird, wie Kraus sagt, ihren Siegeslauf nehmen und in wenigen Jahrzehnten sich eine Welt erobern."

Zur Reform der ^>trafrechtspflege

geschaffen ist das einheitliche Zivilrecht für das gesamte Vater­land, und damit ist die eine der beiden großen Aufgaben gelost, die der deutschen Gesetzgebung auf dem Gebiete des Nechtslebens erwachsen waren. Noch aber harrt die andre, nicht minder wichtige I Aufgabe der Erledigung, die Reform des Strafrechts. Sie wird allenthalben dringend verlangt, und fast kann man die Fülle der gemachten Neformvorschläge nicht mehr übersehen. Hier, um nur einiges aufzuzählen, be­kämpft man als schablonenhaft und formalistisch das Grundprinzip des Straf­gesetzbuchs, wonach bekanntlich alle Strafthaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen eingeteilt sind, dort seine — man vergleiche insbesondre die Be­stimmungen über die Qualifikationen des Diebstahls — geradezu unglaubliche Kasuistik. Hier will man den Kreis der Delikte, bei denen nur auf Antrag Straf­verfolgung eintreten soll, erweitert wissen, verlangt den Antrag insbesondre für die Verfolgung der Majestütsbeleidignug, dort aus dem Gebiete der Sittlich­keitsdelikte fordert man Ausscheidung einer ganzen Reihe von Strafbestim­mungen, weil man es nicht sowohl zu thun habe mit Bethätigungen ver­brecherischen Willens, als vielmehr mit Ausflüssen krankhaften Triebes. Auf