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Österreich und Ungarn
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Osterreich und Ungarn

eun es zur unrtschaftlichen Trennung der beiden Neichshälften käme, dann Hütte ich umsonst gelebt, Pester und Wiener Blätter wußten kürzlich zn berichten, daß Kaiser Franz Joseph, tiefbc- küminert über den wenig hoffnungsvollen Stand der Ausgleichs­verhandlungen zwischen Österreich und Ungarn, diese Worte ge­sprochen habe. Ob thatsächlich eine solche Äußerung des Kaisers vorliegt, uud ob sie wirklich in dieser scharf zugespitzten Form erfolgt ist, läßt sich natürlich nicht feststellen, dem Sinne nach aber ist damit die Stimmung zweifellos richtig wiedergegeben worden, von der Kaiser Franz Joseph an seinem Lebensabende beherrscht wird. In Österreich und in Ungarn hat man sich allerdings daran gewöhnt, die Ausgleichsfrage lediglich vom eiuseitigen Nützlichkeitsstaudpunkt aus zu beurteilen, aber es läßt sich nicht übersehen, daß dabei außer den Sonderinteressen der beiden Neichshälften auch die der Gesamtmonarchie in Betracht kommeu. Theoretisch mag die wirtschaftspolitische Trennung der beiden Neichshälften immerhin als eine nur diese berührende wirtschaftliche Angelegenheit gelten, praktisch würde sie aber nnter den gegebnen Verhältnissen für die Monarchie von tiefemschneideuder politischer Bedeutung sein.

Die staatsrechtliche Organisation der österreichisch-ungarischen Monarchie beruht auf der pragmatischeu Sanktion vom Jahre 1722/23 und auf der dualistischen Verfassung vom Jahre 1867. Jene setzt für alle Zeiten die Personalunion zwischen Österreich und Ungarn fest, diese fügt eine Nealnuion hinzu, die wiederum doppelter Natur ist. Die im Jahre 1867 zwischen beiden Neichshälften vereinbarte Verfassung begründete eine Realunion in der Weise, daß die auswärtigen Angelegenheiten, das Kriegswesen (außer der Nekruten- aushebung nud der Wehrverfassnng) und die darauf bezügliche Geldgebnhrnng dauernd als gemeinsame Angelegenheiten erklärt wurdeu. Zu dieser dauerudeu Gemeinsamkeit trat aber noch eine zeitweilige, indem das Ausgleichsgesetz vom Jahre 1867 bestimmte, daß es im Interesse beider Neichshälften liege, daß eine Reihe vvu wirtschaftlichen Angelegenheiten (Zollgesetzgebung, Münzwesen, gewisse indirekte Steuern usw.) zwar nicht gemeinsamen Ministern anvertraut, Wohl aber mich Grundsätzen, die von Zeit zu Zeit (aller zehn Jahre) gemeinsam

Grcnzboten II 1902 86