Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Illusionen? Wie meinen Sie das?
Ich meine, die harten Erfahrungen, die man macht, reiben soviel Farbe von unserm Leben herunter, daß man seine Farbe schonen mich, nnd daß es nichts schadet, wenn auch ein wenig unechte Farbe dabei ist. Illusion ist Farbe, vielleicht unechte Farbe, aber immerhin Farbe. Man darf sein Leben nicht grau werden lassen. Man muß immer etwas gutes zu hoffen nnd zu erstreben haben. Man wird es vielleicht uicht erreichen, aber das schon, daß mcms gewollt hat, ist etwas gutes.
Ich verstehe Sie, sagte Ellen. Ich hätte das gar nicht in Ihnen gesucht. Ich dachte, Sie als Kaufmann müßten der reine Zahlenmensch sein. Sagen Sie mal, Herr Wandrer, ob wohl Duttmüller Ideale hat?
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Einiges zum Fall Cnnh. Der Fall Cuny ist in der Presse reichlich besprochen worden. Mehrere Seiten der Sache sind dabei aber, wie mir scheint, zu knrz gekommen.
Zunächst das Recht der Beamten, ihre Meinung ebenso frei zu äußern wie andre Staatsbürger. Was hat Staatsanwaltschaftsrat Cnny denn gefährliches gesagt, daß im Parlament gefordert werden konnte, ihn seines Amtes zu entsetzen? Der genaue Inhalt seiner Rede ist mir nicht zugänglich. Aber wenn er seine Worte ans den Ton gestimmt hat: „Verordnet in der Duellfrage, was ihr wollt; es bleibt doch beim alten," was hat er denn damit so schlimmes gesagt? Man hat geantwortet: Er hat sich zu einem Staatsgesetz in Widerspruch gesetzt; er bietet keine Gewähr dafür, daß er dieses Gesetz, das er als gleichgiltig behandelt, ordnungsmäßig anwenden werde. Man hat sogar Vergleiche gezogen mit den Sozialdemokraten, denen keine Staatsämter anvertraut würden, weil ihre Ansichten mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stünden.
Diese Übertreibung ist so lächerlich, daß sie keine ausführlichere Widerlegung verdient. Es ist doch wohl ein Unterschied, ob jemand die Grundlagen, auf denen sich unser Staat aufbaut, bestreitet, oder ob er einzelne Bestimmungen der Gesetze für verfehlt hält. Aber von dieser Übertreibung abgesehen, sind beide Vorwürfe gegen Cuny hinfällig. Man sieht allerdings mit Recht in jeder Bestimmung des Strafgesetzbuchs, wenn sie sich anch äußerlich nur an die Beamten der Strafverfolgung (Polizei, Stnatsnnwalt, Gericht) wendet, ein Verbot, das au das Publikum gerichtet ist. In den Worten (i< 211 ff. des Strafgesetzbuchs): „Wer vorsätzlich einen Menschen tviet, wird . . . bestraft," liegt ein allgemeines Verbot des Totschlags, des Mordes. Mit diesem Verbot des Totschlags stehn aber auch andre Einrichtungen unsers Staatswescns nicht in Widerspruch. Wollte man aber in den Bestimmungen über den Zweikanipf (K 201—210 des Strafgesetzbuchs) ein allgemeines Verbot, jemand zum Zweikampf mit tödlichen Waffen herauszufordern oder die Herausforderung anzunehmen, sehen, so wurde mnn bald finden, daß unsre Staatseinrichtnngen nicht einmal diesem so allgemein gefaßten Gebot entsprechen. Ob mit Recht oder Unrecht, soll hier nicht untersucht werden. Cnnh kann aber für sich in Anspruch nehmen, daß das Strafgesetzbuch nicht abgesondert für sich betrachtet werden dürfe, und daß er mit seiner Rede mehr in Einklang als in Widerspruch zu der Stellung gestanden habe, die dem Zweikampf »och jetzt in unserm Staatswcsen eingeräumt ist. Aber auch, wenu das anders wäre, weshalb soll er nicht an unserm Strafgesetz-