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lagerung einer ausdehnungssühigen tschechischen Bevölkerung bedeutet für sie eine Gefahr, der sie bei Aufrechterhaltung der gegenwärtige!: Verfassnng, die sie in sieben kleine Landtage zersplittert und ihnen nicht die geeigneten Mittel zur Erhaltung ihres deutschen Charakters gewährt, auf die Dauer nicht wider- stehu können. Die deutschen Alpenlünder könnten sich ans keinen Fall mit einer bloßen Beschränkung der Befugnisse des Reichsrats zu Gunsten ihrer Landtage begnügen, weil diese zu klein sind und auch zu geringe wirtschaftliche Hilfsmittel haben, als daß sie nicht mit der Zeit von dem politischen Gewicht der großen Landtage Böhmens, Mährens und Galiziens erdrückt werden sollten. Das wirtschaftliche und vor allem das nationale Interesse der Deutschen in den Alpenländern fordert gebieterisch ihre Zusammenfassung in einem gemeinsamen Landtage, der auch stark genug wäre, den deutschen Charakter des Kerns der habsburgischcn Hansmncht zu wahren und damit der Aufgabe gerecht zu werden, die dem deutschen Volk in Österreich vom Geschick zugewiesen ist.
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eitdem das nach Einheit strebende Italien angefangen hatte, den Kirchenstaat zn bedrohen, haben päpstliche Erlasse und bischöfliche Hirtenbriefe, ultramontane Zeitungen und Flugschriften, katholische Vereine und Versammlungen nicht aufgehört, die weltliche Macht des Papstes als notwendige Bedingung für die Unabhängigkeit der katholischen Kirche und ihres Oberhaupts hinzustellen. Als dann aber im Jahre 1870 Rom als letztes Glied dein geeinten Italien zugefügt wurde, erklärte Pius IX. in der Encyklika Kssxioisnws eg, omma vom 1. November 1870, er wäre in Rom in solcher Gefangenschaft, daß er seine höchste Hirtengewalt nicht frei ausüben könne. Vergebens erließ das Königreich Italien — eingedenk des Versprechens seiner Regierung, sie würde die großen Interessen Italiens mit der dem Oberhaupte der katholischen Kirche schuldigen Ehrfurcht in Einklang zu bringen wissen — das sogenannte Garantiegesetz vom 13. Mai 1871. Umsonst wurden hierin dem Papst die persönlichen Vorrechte der Souveräne zugestanden, für den heiligen Stuhl eine jährliche Rente vou 3225000 Franken festgesetzt, und die Unabhängigkeit des Papstes bei der Ausübung der obersten Kircheuregierung, sowie die Freiheit der Papstwahl gewährleistet. Pius IX. verharrte auf feinem Standpunkt. Immer wieder und mit immer heftigern Worten die Wiederherstellung des frühern Zustcmds fordernd, hat er die Rolle eines Gefangnen im Vatikan bis an sein Lebensende weitergespielt.
Nach dem Tode Pius des Neunteil erwartete man in Italien allgemein eine Änderung in dem Verhältnisse zum heiligen Stuhl, zumal da auch kurz vorher