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Die Inkompetenzerklärung des Haager Schiedsgerichtshofs
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vom mittelalterlichen Indenrecht

Konferenz eingeladen zu werden, zurückgewiesen sah. Und warum diese Zurück­weisung? Weil die Transvaalregierung in einer sehr unklaren diplomatischen Stellung ist, und weil sie, nach diplomatischer Anschauung wenigstens, in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnisse zu England steht." Er tröstet dann seine Zuhörer mit der Betrachtung:Doch weit entfernt, den Krieg in Transvaal als ein blutiges Dementi gegen die Friedenskonferenz zu betrachten, sehe ich vielmehr darin ein Ereignis, das bei all seiner Traurigkeit der Friedensidce günstig sein wird, weil es in den Gemütern eine solche Empörung hervor­gerufen hat, daß der Krieg immer mehr sein Ausehen verlieren muß, und weil schon heute alle Welt bedauert, daß die Konferenz nicht imstande war, ihn zu verhindern." Wir scheu hierin einen weitgehenden Optimismus und fürchten gerade die entgegengesetzten. Resultate. Wenn die soeben ins Leben getretne und mit Enthusiasmus begrüßte Konferenz in diesem Falle eines von Eng­land begangnen Nechtsbruchs nichts thun konnte zur Vermittlung, so wird es ihr in andern Fällen noch viel weniger möglich sein, nnd die Gefahr liegt sehr nahe, daß sich bei künftigen Streitigkeiten die angreifende und die stärkere oder sich doch für stärker haltende Macht immer auf das Beispiel Eng­lands im Burenkriegc berufen wird, das die Thätigkeit der Friedenskonferenz nicht anrief, die angcbotne Vermittlung ablehnte, ja sogar erklärte, daß es die Ausübung des den neutralen Staaten gewährten Rechts, ihre guten Dienste auch während der Feindseligkeiten anzubieten, als einenunfreundlichen Akt" ansehen werde, obgleich dies nach Artikel 3 der Konvention ansdrücklich aus­geschlossen ist. v. W.

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Vom mittelalterlichen Iudenrecht

m Jahrgang 1896 der Grenzboten (IV, 210) hatten wir es zu bedauern, daß der antisemitisch gestimmte Nübling mit all seinen? Sammlerfleiße nur ein im ganzen unbrauchbares Buch (Die Judeugcmeinden des Mittelalters) zustande gebracht hat. Hcnt müssen wir den: Werke eines Philosemiten ob er Jude ist, wissen wir nicht die Note: sehr brauchbar geben: Die Rechtsver­hältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern von Dr. I. E. Scherer (Leipzig, Duncker und Humblot, 1901). Der Verfasser giebt die von ihm gesammelten und zu einem großen Teile bisher uugedruckten Urkunden im Wortlaut, sodaß der Leser beurteilen kann, wie weit seine gelegent­liche» Herzensergüsse begründet sind. Als Einleitung dient eine Übersicht der Entstehung der mittelalterlichen Judengesetzgebung und ihrer Entwicklung in den verschiednen Ländern Europas. Scherer bringt die Judengesetze unter die zwei Rubriken: durch die Religion beeinflußte Staatsgesetze und dem mittel­alterlichen Fremdenrecht entflossene Gesetze. Auch in dem Hanptteile, der die