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Die Wohnungs- und Bodenpolitik in Großberlin :
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Die englische Lokalverwaltimg

selten mehr gewünscht, uns geirrt und jemand mißverstanden zu haben, als gerade hier.

Überreichlich sind seit dem Erlaß der preußischen Ministerien vom 19. März nnd auch seit unserm ersten Artikel in den Grenzboten vom 19. Mai, worin wir vor Sprüngen ins Ungewisse warnten, die stilgerechten wohnungs- und bodenpvlitischen neuenForschungen" auf dem Markt des nntrimsnti 8vinws erschienen. So sind unsre nngelehrten Betrachtungen wider Willen nnd Plan fast ins endlose gewachsen. Systematik und Übersichtlichkeit sind dabei arg in die Brüche gegange», mehr als selbst unzünftigen Schreibern erlaubt ist. Dafür bitten wir um Verzeihung. Auch hat das Ganze wieder eine vorwiegend polemische Farbe bekommen, was wir selbst am meisten bedauern. Aber daran sind nicht wir schuld, sondern die andern. Ihr ganzes Forschen und Dichten ist ein endloser Kampf gegen alles, was besteht, was gilt, was geworden ist. Ihr Treiben fordert die schärfste Abwehr auf Schritt und Tritt heraus, zumal wenn es sich als voinrnunis oxmio aufzutreten das Recht zuspricht.

Die englische Lokalverwaltung

2. Der gegenwärtige Zustand

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las nicht in den Bezirken der Städte von 50 W0 Einwohnern nnd darüber wohnt nnd liegt, das gehört in den Vereich der neuen Vcrwaltnngsgrafschaften. Diese fallen nicht ganz mit den alten historischen Grafschaften zusammen. Einige von diesen sind ! geteilt worden aus den 52 alten hat man 63 neue ge­macht, und die Grenzen sind hie uud da aus Zweckmäßigkeitsgründen ver­ändert worden. Als Grundlage für die Milizverwaltung, die Parlaments- wählen und die Organisation der Gerichtsbarkeit sind die alten Grafschaften bestehn geblieben. Die ursprünglich ohne Rücksicht auf die Grafschaftsgrenzen gebildeten Sanitätsbezirke und die für die frühere friedensrichterliche Thätig­keit eingerichteten Petty Scssional Divisions sind den jetzigen Verwaltungs- grafschaftcn eingegliedert worden. Auch iu der neuen Organisation prägt sich die englische Grnndanschaunng aus, daß der Staat nichts andres sei, als die aus ihren historischen Bestandteilen erwachsene und iu diese gegliederte Nation; einen Staat, der etwas andres und den Volksgenossen als Unterthanen über­geordnet wäre, kennt der Engländer auch heute nicht.

Die Grafschaftsverwaltung ist der städtischen so streng nachgebildet, daß