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Quarter SesfivuS innerhalb der örtlichen Kompetenz des Stadtgebiets zu üben; er ist der regelmäßige Kriminalrichter mit oder ohne Jury in allen Prozessen, für die nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung der Quartalgerichtshof noch eine kriminelle Jurisdiktion besitzt. Er ist der Appellrichter für Beschwerden gegen Entscheidungen einzelner städtischer Friedensrichter, für die Steuerreklamationen und überhaupt allgemeine Bcschwcrdeinstanz in Sachen der Verwaltungsrechtsprechung, Der Recorder ist berechtigt, für den Fall, daß die Vierteljahrssitznng mehr als drei Tage dauert, ans der Mitte der Advokaten von fünfjähriger Praxis einen Assistant Recorder zu ernennen, der dann die gleiche Amtsgewalt hat, wie er selbst," Wahrscheinlich führt also der Recorder in der Vierteljahrssitznng den Vorsitz, was aber Redlich nicht ausdrücklich sagt. Ebensowenig erfährt man, ob die Friedensrichter die dem Einzelrichter zustehenden Sachen nach Bezirken oder nach Kategorien unter sich teilen. Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Clerk of the Peace, Mit der Grafschaft hängt die Gerichtsbarkeit der aus ihr ausgcschiednen Städte nur noch in einem Punkte zusammen: Appellinstanz für die Beschwerden gegen Entscheidungen über Schnnt- lieenzen ist mich für die Städte die Vierteljahrssitznng der Grafschaft geblieben,
(Schluß folgt)
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H-LK-UA
Gine neue Glaubenslehre
von Larl Willina
uf dem nennten Evangelisch-sozialen Kongreß wies Adolf Harnack bei der Begründung einer kurz darauf einstimmig angenommneu Resolution, die es für „die dringende Pflicht der Kirche" erklärte, „alles zn thun, um die Wahrheit des Evangeliums in ihrer Unabhängigkeit von jeglicher, sei es antiker oder moderner Naturanschanung zur Geltung zu bringen,"*) unter „lebhaftem Beifall" der Anwesenden darauf hin, daß der evangelische Neligionsnnterricht nnd die evangelische Predigt, wenn sie ihren Zweck „Seelen zn gewinnen" erfüllen wollten, sich nicht unterfangen dürfte», die moderne Naturwissenschaft an der Hand der Bibel meistern zn wollen nnd — dem Vorbilde LntherS folgend — bei der Behandlung der Lehre von der Person Christi „immer noch viel mehr von ""ten ansaugen" und die „kirchlichen Formen zurückstellen" müßten, „Aller Nachdruck, fuhr er fort, muß hier auf den Punkt gelegt werden: Jesus
*) Verhandlungen des nennten Evangelisch-sozialen Kongresses, abgehalten in Berlin mn und 3, Juni 1838, Göttingcn, Vnndenhoeck und Ruprecht, 1898, Seite IW. Grenzbote» 111 IS01 «I.>