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Ungarische Wahlen
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Die englische itokalverwaltmig

sie halbe Tage lang in Ncgen oder Schnee stehn zn lassen. Da die Parteien abwechselnd stimmen, man also im voraus von jedem Wähler weiß, wie er stimmen wird, können die meist der herrschenden Partei angehörenden Wahl- funltiouäre bei der Feststellung der Identität die größte Willkür ausübe». Der größte Übelstand bleibt aber die öffentliche Abstimmung, die alle Ab­hängigen, vor allem alle Beamten hindert, ihrer freien Überzeugung zu folgen. Solange uicht die geheime Abstimmung in den Gemeinden eingeführt ist, so­lange tausende von Wählern oft fünf bis sechs Meilen weit an den Wahlort gebracht werden müssen, wird von wirklichen Wahlen nicht die Rede sein können.

Mag darum auch das Abgeordnetenhaus, das im Herbst gewählt werden wird, besser uud unabhängiger als das jetzige werden, als wirkliche Volks­vertretung, als wahres Spiegelbild der Volksmeinung wird es noch nicht an­gesehen werden können. Ob Ministerpräsident Szell den Willen und die Kraft haben wird, mit seiner Hilfe ein des modernen Rechtsstaats würdiges neues Wahlgesetz zu schaffen, ist eine Lebensfrage für die verfassungsmäßige Ent­wicklung Ungarns, an der es seit der Einführung des Dualismus im Wesen gefehlt hat, wenn auch mit großer Geschicklichkeit der Schein hergestellt worden ist. Nur wenn dieses Versäumnis nachgeholt wird, wird man in Wahrheit von der vielgerühmtcu, thatsächlich aber nur sehr beschränkten ungarischen Freiheit reden können.

Die englische Lokalverwaltung

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2. Der gegenwärtige Zustand

ledlich schließt die Entwicklungsgeschichte der englischen Lokal- Verwaltung mit dem Satze:Nnn erst, nach völliger Beseitiguug der historischen Klassenherrschaft sowohl im Parlament als anch in der Lokalverwaltung ist für England das wahre Selfgovernment I geschaffen worden: nämlich die Selbstgesetzgebung und Selbst­regierung des Volks durch eiu auf allgemeinem Wahlrecht beruhendes Par­lament und durch völlige Unterordnung der Zentralgewalt unter dieses ver­mittelst des Systems der parlamentarischen Regierung; die Selbstverwaltung des Volks durch Ausgestaltung der ganzen innern Landesverwaltung zur ad­ministrativen Thätigkeit demokratischer Kommunen unter gleichzeitiger Be­wahrung der Rechtsprechung als Funktion eines von Parlament, Negierung und Verwaltungskörperschaften völlig unabhängigen Richtertums, dessen Juris­diktion in gleichem Verfahren und mit gleicher Kraft über alle gesetzlich ge­ordneten Beziehungen des Gemeinlebcns wacht nud endgiltig entscheidet."