Verminderung und Verbilligung der Prozesse
von Lugen Josef in Freiliurg im Breisgan (Fortsetzung) 1,
is zum 1. Oktober 1879 war in Deutschland die Zuständigkeit des Einzclrichters in Zivilprvzessen in der mannigfaltigsten Weise geordnet. In den altpreußischen Gebietsteilen war der „Bagatell- kommissar" zuständig zur Entscheidung von Prozessen bis zum Betrage von 150 Mark, in den im Jahre 1866 erworbnen Lnndcs- teilen bis zum Betrage von 300 Mark, iu der Rheinprovinz bis zum Betrage von 900 Mark; in andern deutscheu Staaten war die Zuständigkeitsgrenze abgemessen ans 75 Thaler, 150 Gulden, 200 Gulden, Das Gerichtsverfassungsgesetz setzte einheitlich die Grenze auf 300 Mark „als durchschnittlich für das ganze Reich passend" fest. Man erwog dabei, daß dem Armen zwar seine Kuh und seine 300 Mark eben so lieb seien, wie dem Reichen seine wertvolle Herde und seine 10000 Mark, war sich aber bewußt, daß ohne Überspannung dieses an sich richtigen Gedankens kleine Streitgegenstände nnmöglich denselben ausgedehnten Schutz kollegialgerichtlicher Rechtsprechung erhalten könnten, wie große Streitwerte, und daß andrerseits die Rücksicht auf die Vermeidung der hohen Kosten, die mit dem Anwaltszwang und den Reisen nach dein auswärtigen Terminort verbunden sind, bei geringen Streitwerten in Betracht komme. Weitere Folgerungen aus dieser Erwägung zu zieh» hielt man nicht für notwendig, obwohl dies doch so nahe gelegen hätte. Denn bei einem Streitwert von 1 bis 20 Mark betragen, weuu das Urteil auf Grund von Beweisaufnahmen ergeht, die Gerichtskosten und die Kosten zweier Anwälte eines Rechts- zugs mindestens 16 Mark. Hierzu kommen die Auslage» der Anwälte und des Gerichts au Schreibgebühren, Porto und Zustellungskosten mit gewöhnlich reichlich 6 Mark; sind gar noch Gebühren für vielleicht auch nur einen oder zwei Zeugen oder Sachverständige zu zahlen, so kostet ein einziger Nechtszug vor dem Amtsgericht bei einem Streitwert von 1 bis 20 Mark mindestens 30 Mark.
Der zweite Rechtszug vor dem Berufungsgericht ist nicht billiger, sodaß die Erschöpfung der beiden zulässigen Rechtszüge bei einem Streitwert von 10 Mark dem unterliegenden Teil einen Kostenaufwand von 60 Mark verursachen kann. Bei einem Streitwert von 30 Mark betragen im vorausgesetzten Fall die Gerichts- uud Anwaltskosten eines Rechtszugs 26 Mark,