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Das britische Parlament
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Lords zur Abstimmung ein, um den Beschlüsseu durch die Zahl größeres Ge­wicht zu geben. Auf annähernde Vollzähligkeit ist uic zu rechnen. Auch als Gladstones Homerulevorlage verlvorfcn wurde, nnhmeu nur vierhundertsechzig an der Abstimmung teil. Für gewöhnlich wird darum der Übelstand des engen SitzungsaalS ebeusoweuig empfunden wie bei den Gemeinen. Dazu sind die Sitzungen kurzer nnd nie so heiß. Die Redner haben keine Wähler zn fürchten, und damit fällt die Versuchung zu langatmigen Reden weg, die bloß für den Mann auf der Straße bestimmt sind und die eigentliche Arbeit hindern.

(Schluß folgt)

Verminderung und Verbilligung der Prozesse

von Lugen Josef iu Freiburg im Breisgan

Hering bezeichnet in seinein im Jahre 1872 erschienenenKampf nms Recht" den Widerstand gegen daS Unrecht als Pflicht des Berechtigten gegen sich selber uud als Pflicht gegen das Gemein­wesen: Nicht das nüchterne Geldinteresse sei cS, das den Ver- - letzten antreibe nnd antreiben müsse, den Prozeß zn erhebe», sondern der moralische Schmerz über das erlittne Unrecht; der Verletzte halte 1,e e Nechtskränknng für eine bewußt rechtswidrige, uud gegenüber einer solchen ^ die Hartnäckigkeit, mit der der Verletzte den Angriff auf sein Recht zurück­weise, gauz so sittlich gerechtfertigt wie dem Diebe gegenüber. In einem solchen Mlll! die Partei durch Hinweisung auf die Kosten und sonstigen Folgen des -Prozesses und die Unsicherheit des Ausganges vom Prozeß abschrecken zn wollen, sei ein psychologischer Mißgriff, denn wer sein Recht preisgebe, gebe 5"!lleich das Recht preis, führe den Untergang des Rechts herbei. Der hart­näckig um sein Eigentum prozessierende Bauer sei dem Offizier gleichzustellen, der Wne Ehre verteidige. Das richtige Rechtsgcfühl fiude mau bei dem reisenden ^"Mnder, der dem Versuch einer Prellerei durch die Gastwirte und die Lohn- U'tscher mit einer Mannhaftigkeit entgegentrete, als gelte es das Recht Alt- ^uglnnds zn verteidigen, zur Not seine Abreise verschiebe, tagelang am Ort bleibe nnd den zehnfachen Betrag von dem ausgebe, was er sich zu zahlen weigert. Die kläglichste Figur sei der Richter, der bei eiuem geringen Betrag des Streitwertes dem Kläger eine Zahlung aus eigner Tasche anbiete, um den Prozeß uns der Welt zu schaffe». Jeder, der sein vermeintliches Recht preis­gebe, versündige sich gegen die Gesamtheit und stehe nicht anders da als der enizelue Soldat, der feige a»s der Schlacht entfliehe nsw.

I» der praktischen Rechtspflege ist Jheriug niemals thätig gewesen, u»d

Grenzboten III 1901 9