Ausdehnung der Schöffengerichte
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schritts zum Teil wenigstens eher einen Rückschritt gebracht hat, der nicht nur dort selbst bittere Unzufriedenheit erzengt, sondern ans der ganzen überwiegend ackerbautreibenden Balkanhnlbinscl Österreichs Ansehe» nnr vermindern nnd schädigen kann. L. A. Letz er
Ausdehnung der Schöffengerichte
lie Strafgerichtsbarkeit erster Instanz ist in den Neichsprozeß- gesetzcn sehr buntscheckig geregelt. Über die leichten Fälle entscheiden Schöffengerichte, bestehend ans einem rechtsgelehrten Richter als Vorsitzendem nnd zwei Laien als Beisitzern, die ! schwerern Fälle werden von den Strafkammern der Landgerichte abgeurteilt, die nnr mit Juristen besetzt sind, und in das Urteil über die schwersten teilen sich zwölf Geschworne, also wieder Laien, und drei Juristen so, daß jeder Teil seine Fnnktionen für sich ausübt. Dazu kommt anßer- ordentlicherweise noch, daß die Aburteilung des Hoch- und Landesverrats gegen das Reich dein Reichsgericht obliegt, nnd daß in den süddeutschen Staaten „die Zuständigkeit der Schwurgerichte für die durch die Presse begangnen strafbaren Handlungen" vvn der Reichsgesetzgebuug „unberührt" geblieben ist.
Diese Buntheit ist begreiflicherweise nicht das Ergebnis justizpolitischer Erwägungen, sondern beruht auf staatspolitischem Kompromiß. Die Gründe dafür wirken zum Teil noch nach. Polnische oder gallische Schöffen und Geschworne zu Richtern über Hoch- und Landesverrat gegen Deutschland einsetzen, hieße den Bock zum Gärtner machen, nnd es wird ja bei uns außer Polen nnd Französlingen vielleicht noch Leute geben, die diese „politischen" Verbrechen ans dem Strafgesetzbuch entfernen möchten, aber sie werden ebensowenig wie die Beteiligten selber leugnen können, daß diesen unter deu Juristen keine bessern nnd unparteiischern Nichter gegeben werden konnten als die Mitglieder unsers höchsten Gerichtshofs. Und wenn das süddeutsche Reservatrecht in Preß- fachen weniger stichhaltig sein mag, so würde doch seine politische Anfechtung die erbittertsten Kampfe hervorrufen; gerade die Gegner werden das zn dem vielen, was nns trennt, nicht hinzufügen wollen. Anders steht es mit den Normalfällen der Strafrechtspflege. Dn haben sich die Ansichtcu geklärt, die Frage, ob Juristen-, Schössen- oder Schwurgericht, wird weit weniger als spezifisch politisch angesehen, nnd der Umstand, daß der Reichstag eine Straf- Prozeßnovelle vorgelegt erhalte» hat, fordert dazu auf, auch diese Frage zu Prüfen und eine zweckmäßigere Lösung anzuregen.
Mir ist noch kein Jurist vorgekommen, der ein überzeugter Anhänger der Schwurgerichte gewesen wäre. Manche Anwälte haben als Verteidiger lieber