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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Ein Recht des preußischen Königs, Der Morgenausgabe unsers Leip­ziger Tageblatts vom 12. April entnehmen wir Folgendes:

„-^-- Berlin, 11. April. (Ein Recht des preußischen Königs.) Die Kreuzzeitung beschäftigt sich in staatsrechtlichen Ausführungen mit dein Nachweis, daß Gefühls- und Meinungsäußerungen des Königs von Preußen der ministeriellen Gegenzeichnung nicht bedürfen, dem Könige vielmehr das Recht zustehe, seine in­dividuelle Ansicht zu äußern, »zumal, wenn es ein Monarch ist, der mit dem Dichter­fürsten von sich sagen kann: Mir gab ein Gott, zn sagen, wie ich leide.« Wer nicht ans dem politischen Standpunkte des Radilalismns steht, kcum nicht bestreiken, daß der prenßische König staatsrechtlich zweifellos das Recht hat, seine indivi­duelle Meinung so oft zu äußern, wie es ihm beliebt. Die Frage aber ist, ob es politisch zweckmäßig ist, daß er von diesem Rechte einen der jeweiligen Stimmung entsprechenden Gebrauch macht. Hieraus muß nach allen geschichtlichen Erfahrungen die Antwort auch für den Monarchen verneinend ausfallen, dem ein Gott gab, zn sagen, wie er leidet. Denn der Monarch ist eben kein Dichter, dessen Vorrecht auf individuelle Meinungsäußerung zu jeder Stunde und ohne Rücksicht auf irgend welche sonstige Erwägung unbestreitbar ist, sondern der Monarch ist in erster und letzter Reihe Herrscher und hat als solcher Aufgaben besondrer und maß­gebender Art. Wenn die Krenzzeitung so thut, als ob das Recht zu beliebiger Kundgebung individueller Gefühle das Weseu des machtvollen preußischen König­tums cmsmache, so müßte ein rascher Blick auf Preußens Geschichte sie davon ab­halten. Friedrich Wilhelm IV. hat sehr häufig, Wilhelm 1. aber selten individuelle Gefühle öffentlich geäußert. Unter wessen Regierung aber die Autorität der Krone größer war, darüber besteht unter ehrlichen Leuten Wohl «icht der geringste Zweifel."

Die Auseinandersetzungen des Berliner Korrespondenten des Leipziger Tage­blatts sind in ihrer schulmeisterlichen Salbung zu grotesk, als daß es nicht jetzt, wo die Osterwvche vorüber ist, und man sich wieder harmloser Heiterkeit ergeben darf, ein Vergnügen wäre, sie sich in ihrer ganzen Naivität zu vergegenwärtigen, sie gewissermaßen Zeile für Zeile durchzukosten.

Es ist, obwohl das Leipziger Tageblatt in einer sächsischen Stadt erscheint und deshalb für ein sächsisches Blatt gelten könnte, nicht von dem Thun nnd Lassen des deutschen Kaisers, fondern von dem des preußische« Königs die Rede. Sehr begreiflicherweise, da es der Berliner Korrespondent mit einem Artikel der Kreuz­zeitung zu thu» hat, der sich nicht mit dem deutschen Kaiser, sondern mit dem Träger der preußischen Königskrone beschäftigt. Wir nehmen das Thema in der Form auf, in der es gestellt ist, und lassen den Kaiser von Deutschland aus dem Spiele, in der frohen Hoffnung, daß ihm als solchem das Recht „individueller Meinungsäußerung zu jeder Stunde" t-ieito eonsgnZu zugesprochen ist.

Man schaudert, wenn man bedenkt, daß es nicht halb so glatt geht, wenn es sich um die andre Hälfte Seiner Majestät, um den preußischen König handelt, und daß die den beiden konstitutionell eingeengtesten Vertretern der Staatsautoritnt, dem Könige von England und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten zuge- sprochne „Mündigkeit" dem von Gottes Gnaden in Preußen regierenden Monarchen nur bedingungsweise, im Falle rühmlichen Wohlverhaltens und solange es nicht zu Mißbrauche:, kommt, eingeräumt werden kann.

Wer nein, die Kreiszeitung ist im Verfolg ihrer staatsrechtlichen Ausführungen