Wohnungsinspektion
von Ludwig Ziehen
s geht ein frischer Zug durch die Wohnungsreform; überall regt sich die Thätigkeit von Privaten und Gemeinden, auch die preußische Regierung ist bereit, gesetzgeberisch in dieser Frage vor- zugehn. Freilich der von vielen erhofften reichsgesetzlichen Regelung steht sie anscheinend nach wie vor ablehnend gegenüber, und auch die Stimmung des Reichstags selbst ist noch zweifelhaft. Jedenfalls aber wird die nächste Zeit für die zukünftige Gestaltung der Wohnuugsreform entscheidend sein. Man muß es deshalb freudig begrüßen, daß der Verein „Reichswohnungsgesetz," der sich schon manches Verdienst um diese Sache erworben hat, gerade jetzt mit einem großangelegteu Werke vor die Öffentlichkeit tritt, worin die einzelnen Teile dieser weitverzweigten Frage noch einmal von bewährten Fachleuten einer gründlichen, wissenschaftlichen Untersuchung unterzogen werden.
Vor mir liegt das erste Heft dieser Publikation, worin der Straßburger Beigeordnete v. d. Goltz die Wohnungsinspektion behandelt.*) Die Schrift verdient die größte Aufmerksamkeit aller sozialpolitisch thätigen Kreise. Schon der erste Teil, der eine Zusammenstellung über die bisherigen rechtlichen Grundlagen der Wohnungsinspektion in den verschiednen Bundesstaaten giebt und den Wortlaut aller wichtigen Gesetze und Verordnungen im Anhang enthält, ist eine willkommne Gabe, wie jeder bestätigen wird, der bisher mühsam das zerstreute und oft schwer zugängliche Material zusammensuchen mußte. Mancher wird zu seiner Überraschung daraus ersehen, wie mannigfach sich schon die Einrichtung der Wohnungsinspektion in Deutschland gestaltet hat. Denn wenn in Preußen und Hessen die Polizei, in Baden, Elsaß-Lothringen, Hamburg besondre Wohnungskommissionen die Träger der Inspektion sind, so heißt das doch keineswegs, daß nun in der Praxis dem einen System das andre schroff gegenübersteht. Nicht nur das hessische Gesetz spricht ueben den Ortspolizeibehörden auch den Gesundheitsbeamten des Staats oder den von der Ortspolizei beauftragten die Befugnis der Inspektion zn, sondern auch die Anweisung zur Ausführung der Wohnungspolizeiverordnung, die der Regierungspräsident von Düsseldorf erlassen hat, empfiehlt geradezu, für die größern
*) Die Wohnungsinspektion und ihre Ausgestaltung durch das Reich. Von Hans Freiherrn ». d. Goltz, Göttingen, Vcmdcnhocck und Ruprecht, 1900. 104 Seiten. Preis 1 Mark 50 Pfennige.