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Die Entwicklung der deutschen Monarchie
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Trumpf gewesen wie zur Ottonenzeit. Am königlichen Hofe wimmelte es von Prälaten, Die Bischöfe wurden die vornehmsten Inhaber der Grafenrechte, Eine Heeresmatrikel aus der Zeit Ottos II,, die ein Zufall erhalten hat, beweist, daß die deutscheu Könige fast ausschließlich mit Kontingenten geist­licher Großen nach Italien gezogen sind. Auf die Dauer konnte dieser Bund bei der iuuern Wesensverschiedenhcit von Staat und Kirche doch nicht ersprießlich sein. Als unter Gregor VII. die innerlich erstarkte Kirche die staatliche Be­vormundung abzuschütteln suchte, da sah sich mit einemmal das Königtum eiuer zwiefachen Front gegenüber: das Papsttum schloß seinen Blind mit den auf­rührerischen Großen des Reichs. In diesem ungleichen Kampfe sind die mittel­alterlichen Könige unterlegen. Friedrich I. unternahm noch einmal den Versuch, das schon wankende Königtum zu befestigen. Er zerlegte, soweit er es vermochte, die großen Herzogtümer, insbesondre das umfangreiche sächsische, in eine Anzahl von Territorien, hoffend, daß die Könige mit einer Menge von kleinen Gewalten besser fertig werden würden als mit wenigen großen. Aber es ging ihn? wie dem Goethischen Zauberlehrling, der durch das Zer­schlagen des Besens das Unheil nur verschlimmert. Schon Friedrich ll. der­selbe Herrscher, der im süditalischeu Normannenreiche den modernen absolu­tistischen Beamtenstaat vorbildlich geschaffeil hat ^ hat durch die oonstiwtio in tavorein xrinoipunr die staatliche Zerrissenheit Deutschlands urkundlich sanktioniert. Es ist ein Akt bewußter Resignation,

(Schluß folgt)

Regierungspräsident und Oberregierungsrat

ie Organisation der Regierungen in Preußen hat durch das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 eine Änderung er­fahren, die die bis dahin klar festgestellte Kompetenz nnd die dienstliche Stellung der Regierungspräsidenten ins Schwanken gebracht und verschiednen Auffassungen über die Stellung des ihm nach diesem Gesetz beigegebnen Oberregierungsrats hervorgerufen hat. Die Meinungsverschiedeuheiteu äußern ihren Einfluß nicht nur auf den Dienst­betrieb, sondern auch auf das kollegialischc Verhältnis, insofern sie bedauer­licherweise zu Friktiouen unter den Mitgliedern der Regierung Veranlassung gebeu, die bis dcchiu nicht entstehu konnten. Das frühere, durch Ncmg- verhültnisse nicht getrübte kollegiale Znsammenwirken der Regierungsmitglieder hat infolgedessen gelitten, ein Mißstand, der auch nach außen hin das Ansehen und die Autorität der Behörde zu schädigen geeignet ist. Wir möchten hier die Ansicht vertreten, daß zn einer verschiednen Auslegnng deS neuen Gesetzes Grmzboten N 1901 8