Maßgebliches und Unmaßgebliches
Privatrecht und Publikum. Während das Gefühl für Recht und Sitte den redlichen anständigen Menschen auch ohue Kenntnis der Paragraphen des Strafgesetzbuchs davor bewahrt, mit diesem in Konflikt zn geraten und dadurch Schaden zu leiden, und während es deshalb weniger erforderlich ist, daß sich das Publikum mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vertraut macht, kanu sich auch der redlichste und anständigste Mensch nicht vor Schaden bewahren, wenn er nicht mit den Bestimmungen des Privatrechts bekannt ist. Aber die meisten Menschen lernen das Privatrecht erst durch den Schaden kennen, den sie erleiden, wenn sie privatrechtliche Gesetzesbestimmungen nicht beachten. Das war srüher so und gilt im wesentlichen noch jetzt, obgleich unsre Gesetze in deutscher Sprache in dem Reichsgesetzblatt und in den Gesetzsammlungen veröffentlicht werden, und obgleich sie jetzt unter Mitwirkung der Vertreter des Volks nach öffentlicher Beratung im Reichstag und in den Landtagen zustande kommen. Sogar die Volksvertreter bringen dem Privatrecht wenig Interesse entgegen; an den Beratungen der das Privatrecht betreffenden Gesetze nehmen beinahe nur die Juristen teil; es gehört eben eine fachmännische Vorbildung dazu, das weite Gebiet des Privatrechts zu überschauen und selbst an der weitern Ausbildung des Privatrechts mitzuwirken. Die Veröffentlichung der Gesetze in dem Reichsgesetzblatt und in den Gesetzsammlungen trägt zur Kenntnis der Gesetze im Publikum wenig bei. Denn welcher Privatmann hält diese Publikationsorgane? Nnn giebt es allerdings auch gute populäre Bearbeitungen einzelner größerer Gesetze, auch des ganzen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aber wer nimmt sich denn die Zeit, solche Bücher durchzulesen? Der Inhalt ist auch meistens so beschränkt, daß man sich über spezielle Fragen doch nicht unterrichten kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist allerdings anch in Tausenden von Exemplaren von Nicht- juristen gekauft worden, aber der Nichtjurist wird die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuchs häusig nicht ohne weiteres verstehu; ferner wird der Laie in den wenigsten Fällen die einschlägigen Bestimmungen finden, und endlich besteht noch neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine große Anzahl andrer Gesetze, deren Kenntnis auch erforderlich ist, wenn man sich mit Sicherheit über eine Frage aus dem Rechtsleben Aufschluß verschaffe:, will.
Der vermögende Mann wendet sich deshalb in allen Rechtsangelegenheiten an einen Rechtsnnwalt, der arme Mann dagegen an einen Winkelkonsulenten, bei dem er für seine sauer erworbuen Groschen häufig nicht den richtigen Rat erhält. Kommt es zum Prozeß, so erhält er zwar, wenn es sich um einen landgerichtlichen Prozeß handelt, einen Nechtscmwalt; aber die meisten Prozesse der armen Leute betreffen doch ein Objekt von weniger als dreihundert Mark. Nun giebt es aber noch eine Masse von Angelegenheiten, in denen es an jeder Fürsorge des Staats für die armen Leute auf diesem Gebiet fehlt. Wer giebt den armen Leuten unentgeltlich Rat in Angelegenheiten des Familienrechts, des Vormundschaftsrcchts und Erbrechts, in Fragen aus dem Gebiete des Gewerberechts, der Arbeiterversicherungsgesetze? Es kann allerdings auch für den Betrieb einer die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffenden Angelegenheit bei Gericht, also namentlich für Nachlaß- und Vor- mundschaftssachcn, das Armenrccht bewilligt werden. Aber die Kenntnis dieser Bestimmung ist noch wenig in das Publikum gedrungen, und dann giebt es auch auf diesem Gebiete Angelegenheiten, die ohne ein gerichtliches Verfahren erledigt werden können. In manchen Gegenden haben politische Parteien sogenannte Rechts-