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Die Handelspolitik im Jahre
düngen vder doch Vorentscheidungen bringen. Wünschen wir dazu in erster Linie ruhig Blnt, nüchternen Blick nnd konservativen Sinn, der das yuiow ucm movörs recht versteht und recht bethätigt.
Unsre und der meisten zivilisierten Staaten handelspolitische Beziehungen sind durch ein fast die ganze Welt umspannendes feingliedriges Netz von Handelsverträgen geregelt. In drei Jahrhunderten hat es sich ans rohen Anfängen zu immer größerer Vollkommenheit im Interesse der Sicherheit uud der Freiheit des internationalen Verkehrs- nnd Erwerbslebens entwickelt und zu einer großartigen Leistung menschlichen Kulturfortschritts ausgewachsen. Es ist die bestfundierte nnd bestkonstruierte Institution des Völkerrechts geworden, die an praktischer Bedeutung alle andern übertrifft. Die einzelnen Staaten sind dabei natürlich immer und überall nur von eignen nationalen Interessen geleitet worden, Altruismus hat hier niemals eine Rolle gespielt. Lange Zeit vorwiegend auf Nötigung und Betrng gegründet und deshalb meist leoninischcn Charakters, ist die Handelsvertragspolitik namentlich seit dem zweiten Jahrzehnt des verflossenen Jahrhunderts mehr und mehr auch von der Erkenntnis bestimmt worden, daß die berechtigte Zufriedenheit beider Teile den Vertrügen zwischen Kulturstaaten erst den rechten Wert verleihe, und Ehrlichkeit beim internationalen vc> ut äss denn doch dem nationalen Interesse der Vertragschließenden in der Regel am besten entspräche. Man hat sich wahrhastig redlich Mühe gegeben, einander immer mehr gerecht zu werden, und hat im ganzen seine Rechnung dabei gefunden, wenn auch immer wieder einmal zu nötigen und zu betrügen versucht worden ist. Im nationalen Rechts- und Wirtschaftsleben ists ja nicht viel anders; der Anteil des Löwen ist auch da noch lange nicht unmöglich geinacht, und doch fällt es niemand ein, dem Landrecht seine Bedeutung abzusprechen. Unsre pessimistischen Gewnltapvstel, die vom Völkerrecht keine Ahnung mehr haben, mögen die Handelsvertragspolitik für schädlich und für Unsinn halten, weil sich die Vertragsftaaten dabei eines Teils ihrer souveränen Unumschränktheit entäußern, uud über ihnen keine richterliche Gewalt steht, die den Vertragsbruch hindert. Solange sie in der Studier-, Schul- und Bierstube oder auch in Zeitungen und Pnrteiversammlungen politisieren, kann mau vorläufig noch darüber mitlachen. Aber wenn sie die Finger in die praktische Händelspolitik stecken wollen, dann soll sie Graf von Bülow gehörig darauf klopfen. Blamage und schweren Schaden würde das Reich davon tragen, wenn diese „Nationalisten" 1901 die Oberhand bekämen-
Im großen und ganzen entsprach es auch nur der historischen Wahrheit, wenn ein Spezialist des Handelsvertragsrechts noch in den achtziger Jahren schriebt) „Trotz der notwendigen Beschränkung der Vertragsdauer auf bestimmte Zeit wird doch ein großer Teil der Vertragsbestimmungen in den meisten Füllen thatsächlich einer Gefahr der Wiederaufhebung nicht unterliegen. Wird heutzutage ein Handelsvertrag zwischen zivilisierten Staaten aufgehoben,
v!'. Werner von Melle in Holtzendorsfs Handbuch des Völkerrechts.