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Militärische Randglossen zum Burenkriege :
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Opportunistische Rechtsprechung

Wem, es wirklich wahr ist, dnß die standhaft verbliebnen Buren von jetzt ab systematisch den kleinett Krieg fuhren wollen, so kann die gegenwärtige Lage noch lange andauern. Wirklich geschlagen sind sie, von dem unbedeutenden Elandslaagte abgesehen, nnr bei Paardeberg-Kudnsrand; die Engländer haben ihnen, ein wahres Wunder bei all den eiligen Rückzügen, uicht halb so viele Geschütze abzunehmen vermocht, als die Buren ihneu. Wohl ist von den iu die Enge Getriebnen mancher dort abgebröckelt, wo die Engländer thatsächlich das Regiment führen. Davon wird aber kanm ein Zehntel der Bodenfläche der Bnrenstaate uwirklich betroffen, und manches zersprengte Kommando mag sich wieder sammeln, wenn glückliche Thaten die Hoffnung ueu beleben. An­griffspunkte bieten die über das ganze Land verzettelten englischen Truppe» zur Genüge. So vermögen die Buren auch heute noch ihren Bedrängern schweren Schadet, zuzufügen und ihnen manche Million an Kriegskosten aus der Tasche zu locken. Freilich ist es wenig wahrscheinlich, dnß die etwa er­zielten kleinen Erfolge in ihrer Summe dem Kriege eine ueue Wenduug zu geben vermöchte». Man wird auch wenig davon erfahren.

Wenn sich nicht jetzt, wo es fast zu spät ist, die Kapburcn wider alle Erwartung wie eilt Mann erheben, oder England in internationale Verwick­lungen gerät, die es zwingen, Truppen in großem Umfang aus Südafrika zu ziehn, so erscheint das Schicksal des freiheitliebenden Volks besiegelt zn sein.

Opportunistische Rechtsprechung

ler Umstand, daß jedes Gesetz zunächst nur eine Regelung der gerade bestehenden menschlichen Verhältnisse und Lebensfvrmeu enthalten kann, und daß die Gestaltung des Verkehrs nicht minder wie die Anschauungen tind Sitten der Menschheit in stetem Flusse I begriffen und in unserm Zeitalter mehr als je der Waudelbnrkeit alles Irdischen ausgesetzt siud, bringt es mit sich, daß sich die neuen Weine häufig nicht ohne weiteres in die alten Schläuche füllen lassen »vollen. Die Klinke der Gesetzgebung" kamt unmöglich jedesmal, wenn irgendwo ein bisher nicht in der Weise vorhandnes, der richterlichen Begrenzung bedürftiges Ver­hältnis auftaucht, alsbald i» Bewegung gesetzt werden. Hier soll vielmehr der Richter, dem die Haudhäbnng der Gesetze obliegt, in der Weiterbildnng der Gesetzesgedanken, in der Anwendung des Geistes statt der Buchstaben des Ge­setzes, einen Weg finden, auf dem ein Konflikt zwischen der allgemeinen Nechts- anschaunng und der Rechtsprechung vermieden wird. Denn ein angemessenes Resultat ist allemal einem solchen vorznziehn, das nnr vor dem Buchstaben des geschriebnen Rechts, nicht aber vor dem lebendigen Rechte bestehn