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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Vorbildung für den Verwaltungsdienst. Die Norddeutsche Allgemeiue Zeit.n.g vom Sonntag, dem 8. Jnni 190» Nr. 128 sagt: ^,,.ss<,vuna .Die Erörter.u.ge» innerhalb des Staatsn.i»isteriums über d e sst>u »

der Vorbildung für den hoheru Verwaltungsdienst hatteu schUeßl.ch zu der UV - zcugung geführt daß im Nahmen des Gesetzes von 1879 über d'e Ve^h.gn g zum höhern Verwaltnngsdienst sich eine völlig befriedigende Losimg der gch Aufgabe uicht erreichen läßt, daß viel.uehr. wenn mau sich an dre Bestim m^n ieues Gesetzes gebuudeu halten wollte, die Gefahr bestehen ble.bt. daß der A mm für den höhcrn Verwaltnngsdienst weder in der Vermal ung d ^ ^

eine gründl che Ausbildung erhalt. Will man stch 'V^ ,,^ben begnügen, sondern dafür sorgen daß die Aspiranten stvc den hoher.. ^ wngs- dienst eine gründliche theoretische nnd praktische Vorb.ldnng in dc ^tin m^ nmn früher unter dem Ausdruck Can.eralia zusam.uensaßte. so ersch .ut ^ die nchr uuerläßlich. durch Abänderuug des Gesetzes vou 1879 Raum für eme g "nd ^r Praktische Vorbereitnng in. Verwaltnngsdienste zu schaffen Wenn aber muh e mm au der bestehenden Gesetzgebung geändert werden muß. so wirft suh vm, l d Frage auf. ob nnt jene... Gesetze, welches eine besondre Vorbildung f > deu l 'h^n Venoaltungsdienst vorsieht, ein glücklicher Griff gemacht ch nnd »icht ^ der vou dem Minister Grafen Friedrich Euleubnrg cingeschlagne Weg vo^ hc sci. die Beamten des höhern Verwaltungsdienstes ans den ^er^sas sso ^ rekrutiere». Die Erfahruugeu. welche mit diesem Verfahren S^mcht Word n st. d waren bekanntlich nicht schlecht, aber es fällt dagegen ins Gewich. d"ß sA tr Regierung nnd Landesvertretung zur Wiedereinführnng °"ler befondern Vo bckd g für den höhern Verwaltnngsdienst bewogen fanden Jedenfalls beda . ehe man sich nach der einen oder ander» Seite entscheidet, sehr eingehender P »f. g . us diesem Grm.de sind die Negiernngspräsidente.i denen ui "^'^gemaß 'e grm d- lichste praktische Erfahrung ans diesen. Gebiete beiwo nt zn e"'er e ngchuchen w "wichen Äußerinig aufgefordert wordeu. Diese gutachtlichen Außeruug d. rst n "tzt in der Hauptsache bei de.» Ministerinn, des Innern eingegang n ' ^ voraussichtlich tu naher ^eit über diese nnnn.ehr seit einer ganzen Reihe von Zähren schwebende Frage ein ^.dgiltiger Beschlnß innerhalb der Stcmtsregieruug wird gefaßt werde» köiiueu "

^ Nach dieser offiziösen Äußerung geht iu Regieriiugskreiseu eine Stronmn d"hi". die jungen Verwaltuugsbea.uteu aus der Zahl der Genchtsasses ore u w"hlen und ihnen nach der Übernahme Gelegenheit znr praktischen Vorberei n g "n Verwaltnngsdienste zu gebe,.. Es wäre damit genau der Zustand herges ellt, der bei allen preußische.. Spezialverwaltuugeu besteht. Dort hat stch diese Ein­richtung überall wohl bewährt. Weuu unsrer EiseubahuverU.alti.ug der sogenannte Assessorisnn.s entgegengehalten wird, so richtet sich der darin liegende Vorwur, d"ch nur gegen die^ angebliche Zurücksetzuug der Techniker gegen die Junsteu; daß ""statt der Juristeu, soweit Nichttechuiker für uuentbehrlich gehalte» werde» Vcr- wnltimgsbenmte gei.vmnie» werden müßte», ist noch von keiner Seite gefordert worden.

» Es ist nun nicht einzusehen, weshalb eine Einrichtung, die sich in alle» übrigen ^we.g^ der Staatsverwaltuug erprobt hat, nicht auch bei der allgemeinen ^Ver­waltung mit Nutze» Nnwendung finden sollte. Daß bei der jetzt vvrgeschriebnen Vorbildung die Referendare in der Regel nicht das für ihren spätern Berns not-