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Unser Landvolk und die Airche
dann auch in der Praxis die schiedsrichterliche (also endgiltige) Erledigung von Planbeschwerden den Kreisverordneten Wohl kaum je anvertraut, und von der gesetzlichen Befugnis der Beteiligten, die Erledigung einer ganzen „Auseinandersetzung" den Kreisverordueten (unter Vorsitz des Landrats) statt dein Kommissar zu übertragen, wird meines Wissens niemals Gebrauch gemacht. Auch das beteiligte Publikum scheint demnach dein Risiko eines solchen Schiedsgerichts den regelrechten Gang des Verfahrens bei der Generalkommission mit seinem geordneten Jnstanzcnzuge vorzuziehn, trotz aller wirklichen oder angeblichen Mißstände. Und aus demselben Grunde möchte ich, wenn sich der Gedanke einer starkem Heranziehung des Laienelements verwirklichen sollte, mindestens vor dem Vorschlage des Aufsatzes in Nr. 5 eindringlichst warnen, die Streitigkeiten in Zusammenlegungssachen durch „ein Schiedsgericht von Fachleuten," das begriffmäßig eine weitere Instanz ausschließt, entscheiden zu lassen.*)
Es ist ja möglich, daß in den Landesteilen, in denen das Zusnmmen- legungswesen noch eine Zukunft hat, die heutige Organisation der Landwirtschaft in Vereinen und Kammern es auch erleichtern wird, unter den praktischen Landwirten wirklich befähigte Männer in genügender Zahl zu finden, die zugleich opferwillig genug wären, sich in die Materie durch eingehende Studien hineinzuarbeiten und ihr, nur aus Gemeinsinu, einen namhaften Teil ihrer Zeit und Kraft zu widmen. Solange das aber nicht gesichert ist, besteht die ernste Gefahr, daß die den Generalkommissivnen für die Zusammenlegungen zuzuordnenden Laien nur eine Dekoration, wenn nicht gar die Sündenböcke abgeben, auf die schwache Beamte die Verantwortung für alle Fehler und Mißgriffe vor den Augen der Welt bequem abschieben könnten.
Unser Landvolk und die Kirche
(Schluß)
«geheuchelte Frömmigkeit kommt in allen Lebensaltern vor. Alte Leute suchen sich wohl selbst einen Text aus, über den der Pfarrer bei ihrer Beerdigung predigen soll, oder ein Lied, das dann gesungen werden soll. Aber auch bei jnugern Leuten findet man öfters überraschende Proben eines frommen Sinnes. Da spart sich ein Junge von fünfzehn Jahren von seinem geringen Lohn zehn Mark und schenkt seinem Bruder zur Hochzeit einen wunderschönen Hanssegen:
*) Der Hinweis auf Bayern ist nicht beweiskräftig. Dort fehlt es an genügender Erfahrung; der Erfolg des vor etwa sechzehn Jahren in Kraft getretnen Gesetzes beschränkt sich bis jetzt auf die Zusammenlegung von etwa 28000 Hektaren.