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Land- und Seekrieg
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Land- und Seekrieg

Zeit der allgemeinen Spannung nnf die Flvttenvorlage ist vorüber. Die Vorlage ist nunmehr als Entwurf einer Novelle zum Flottengesetz vom 10. April 1898 in drei kurze Paragraphen eingekleidet und mit einer in militärischer Weise knapp nnd streng sachlich gehaltnen Begründung versehen der Öffentlichkeit übergeben worden. Bei der Einbringung des Flottengesetzes von 1898 ist durch Wort und Schrift viel dafür gethau worden, die Ansichten aller deutschen Kreise über den Nutzen und Wert der Kriegsmarine zu klären. Auch jetzt bestreben sich zahl­reiche patriotisch gesinnte Männer, durch Broschüren und Vortrüge alle Schichten des Volks über die Flotteilfrage zn unterrichten, nnd nicht zum wenigsten ist es die Tagespresse, die zur Belehrung beitrügt und den Kern der Frage nach der politischen und der wirtschaftlichen Richtung eingehend beleuchtet.

Über die Begründung zur Flvttennovelle ist jedoch bisher außer dem Wort­laut wenig veröffentlicht worden, nur die DecknngSfrage ist von den Flotten­gegnern in ergiebigster Weise besprochen und namentlich die Deckung durch Anleihen angegriffen worden. Die Freisinnige Zeitung begnügt sich mit dem Hinweise, daß die Begründung für die Verdopplung der Schlachtslotte nur wenig Zeilen betrage, auch sei die Anschauung neu, daß ein Seekrieg um wirtschaftliche Interessen, besonders um Handelsinteressen geführt werden könne. Daneben Hort man mehrfach, daß die Novelle halb Programm, halb Gesetz­entwurf sei. Nach unsrer Ansicht sind diese Einwendungen nicht berechtigt. Wir halten vielmehr den Entwurf für eine äußerst geschickte Ausarbeitung. Die drei Gesetzparagraphen enthalten nichts als Angaben über die Hauptpunkte: deu Schiffsbestand, die Jndiensthaltung und die Bereitstellung der Mittel. Aber sie lassen trotz der einfachen Fassung deutlich erkennen, daß die Novelle auf demselben Bvdeu wie das Gesetz von 1898 aufgebaut ist, und daß die Forde­rungen des vermehrten Schiffsbestands mit der Organisation der Kriegsmarine im engsten Zusammenhange stehn. Die Begründung enthält alles, was zur Be- Grenzvottn I 1S00 47