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Das Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Aönigshauses
unsrer Sprachansbreitung, auch N'enn sie sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit zunächst im provinziellen Nahmen bewegen mnß, unter allen Umständen als eine Angelegenheit der gesamten Nation zn betrachten ist. Zum allgemeinen kann man nur vom einzelnen aufsteigen. Und wenn sich die Provinzinl- forschnng mehr und mehr diesem lohnenden Gegenstande zuwenden wird, wenn wir danu durch die Vereinigung der Provinzialergebnifse ein Gesamtbild der deutschen Vvlksausbreitung für die nähere und fernere Vergangenheit gewonnen haben werden, dann kann sich auch der kleinste Mitarbeiter für die Mühe, die ihm der sterile Stoff bereitet hat, entschädigen mit dem gerechtfertigten Bewußtsein, au einen: im wahrsten Sinne nationalen Werke mitgearbeitet zu haben.
Hans lvitte
Das (Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Königshauses
von Stephan Ae kille von Stradonitz
as Ebenbürtigkeitsrecht des preußischen Königshauses ist sehr streng, obwohl die Hansgesetze darüber schweigend) Es beruht ans Hansvbservanz.
Indessen liegen zwei gewichtige Zeugnisse des familienrechtlichen Bewußtseins über die Ebenbürtigkeit vor. Das eine ist ein Schreiben Friedrichs des Großen an Kaiser Karl VII. 2)
Das andre rührt von Friedrich Wilhelm III. her. Es ist die „Urkunde über unsre morganatische Ehe mit der Gräfin Auguste von Harrach" vom 9. November 1824,») in der diese Ehe ansdrücklich „als der Verfassung unsers königlichen Hauses nicht als eine ebenbürtige, sondern als eine morganatische für jetzt und alle Zeiten" erklärt wird.
Warum die Gräfiu Auguste Harrach für unebenbürtig angesehen wurde, ist nicht gesagt. Es bleibt also nichts andres übrig, als die Sachlage sehr genau zu untersuchen.
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Die Familie Harrach ist eine reichsgräfliche Personalistenfamilie, was besagen will, daß sie zwar Sitz und Stimme ans einer Grafenbnnk (seit dem 6. Jnli 1752 auf der schwäbischen), aber nie reichsuumittelbares Gebiet gehabt hat. Friedrich der Große verlangt aber auch nur: „Sitz und Stimme in 00- mitÄL," Herrschaft über Land und Leute verlangt er nicht. Er verlangt ferner: „alten reichsgrüflichen Stand."
^) Schulze, Hausgesetze, Band 3, Seite l>1S. — Die hier in Betracht kommenden Sätze sind wörtlich abgedruckt in meiner Abhandlung „Ebenbürtigkeit" im Jahrgang 1898 dieser Zeitschrift, Hest 38 Seite 638 sf. — ») Abgedruckt in der Gesetzessammlung.