Der Römerstaat
Z. Vom Stadtstaat zuin Weltreich
(Fortsetzung)
it welch wunderbarer Klugheit und Mäßigung des große» Cäsar nicht minder großer Adoptivsohn den Bedürfnissen des Reichs entsprochen und ihm die Wohlthat einer geordneten Verwaltung hat angedcihen lassen, ohne pietätlos die ehrwürdigen Formen der Republik zu zerbrechen, und ohne die in seine Hände gelegte ungeheure Gewalt zu mißbrauchen, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt scheint es zu' sein, daß nach dem Bericht des Dio Cussius (in den ersten vierzig Kapiteln des 52. Buchs) Augustus sich nach seinem Siege über Antonius in einer Kabinettsitzung, wie es Nodbertus nennt, mit Agrippa nnd Mäeenas über die dem Reich zu gebende Verfassung beraten haben soll. Dio Cassius steht, als Höfling Caracallas, nicht im besten Rufe; aber je weniger ihm bei seinem Charakter zuzutrauen ist, daß er die der edelsten Gesinnung entsprungnen Ratschläge der beiden Vertrauten des ersten römischen Kaisers aus Eignem geschöpft haben könne, desto zuverlässiger erscheint sein Bericht. Daß Mäeenas sein Programm in einem Atem vorgetragen habe, ist freilich nicht wahrscheinlich; vielleicht hat er eine Denkschrift ausgearbeitet. Wenn uns nicht ein unglückliches Verhängnis des vierten Bandes von Mommsens Werk beraubt Hütte, würden wir wohl erfahren haben, wie weit wir den Bericht des Dio für historisch halten dürfen; seinen hohen Wert als ein merkwürdiges und lehrreiches Denkmal antiker Staatsweishcit behält er auf alle Fälle; Priuzeuerzicher versäumen hoffentlich nicht, ihn mit ihren Zöglingen zu lesen.
Agrippa meint, er selbst würde zwar als Freund des Augustus großen Vorteil davon haben, wenn dieser Alleinherrscher würde; diesem aber und dem Staate würde die Monarchie zum Verderben gereichen, deshalb müsse er von ihrer Begründung abrate». Jsouomie, wie er die demokratische Republik nennt, erfreue sich nicht allein des am schönsten klingenden Namens, sondern entspreche auch am besten der Gerechtigkeit und der Natnr der Dinge. Und er entwickelt nun alle die vortrefflichen Gründe für die Beibehaltung der republikanischen Verfassung, die man hätte gellen lassen müssen, wenn dreihundert Jahre früher jemand den Römern die Einführung der Monarchie empfohlen hätte. Agrippa
Grenzbotcn IV 1899 65