Maßgebliches und Unmaßgebliches
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der Stelle des Zusammenstoßes stand, hatte ein Holzsplitter seinen Cylinder weggeschlagen, und auf seiner weißen Weste hatte er einen großen Blutflecken. Der Herr Kommerzienrat sagte kein Wort, beschwerte sich auch nicht, sondern stand da mit bleichem Gesicht und zitteruden Backen. Dann ging er still davon, sehte sich in seinen Wagen und gelobte im stillen ein großes Almosen für das Krankenhaus in Dornbach, weil er mit dem bloßen Schrecken davon gekommen war.
Wer war nun schuld gewesen? Die Untersuchung wird es aufklären. Man wird Dutzende von Protokollen schreiben, Dntzende von Personen verantwortlich vernehmen, man wird den Schuldigen finden und bestrafen. Man wird zngleich aber auch feststellen, daß die Verwaltung keine Schuld trifft. Keiuer der Beamten hat zu lange Dienstzeit gehabt. Die Instruktionen sind anfs weiseste nnd vollständigste gegeben worden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Unglück nicht geschehn wäre, wenn diese Instruktionen befolgt worden wären.
Am Nachmittag desselben Tages, nachdem die Trümmer des Viehwagens beseitigt worden waren, saß das Kollegium der Wagenschieber nnd Streckenarbeiter wieder beisammen, diesesmal nicht in Bude 23, die es nicht mehr gab, sondern in einem alten, seiner Räder beraubten Güterwagen nnd besprach das Ereignis bei kreisender Flasche, und wer an dein Unglück schuld sei.
Fritze, sagte der Redner des Tags, ich will dir sagen, woran das liegt. Das kommt von der Strammigkeit. Als znm Exempel ich will einmal sagen beis Militär. Wo geht es strammer zu als beis Militär — na! und wo wird der meiste Schmu gemacht? Beis Militär. Na, siehste. Und so ist es hier anch. Der Mensch taun nur seine bestimmte Portion von Strammigkeit vertragen. Und wenus drüber hinausgeht, so macht er Schmu. Habe ich nicht recht?
So is es.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Unauffindbare Zeugen. Bei dem vor knrzem in Berlin verhandelten Spielerprozcß hat sich einer der Zeugen, der von einer Reise zurückgekehrte Gerichts- nssessor vr. von Moers, bitter darüber beschwert, daß er als uucmffiudbar bezeichnet worden sei, obwohl er vor seiner Abreise seine Adresse ans der Post angegeben und gebeten habe, ihm Eingänge nachzusenden. Wenn die für ihn bestimmte Vorladung anstatt dessen einfach ans der Post niedergelegt worden sei, so sei das nicht seine Schuld. Es müsse ihn aber in seiner Ehre als Mensch und Beamter empfindlich kränken, wenn sich infolge dieses Verfahrens das böswillige Gericht verbreitet hätte, er sei „verduftet."
Der Fall scheint ans den ersten Anblick so unglaublich, daß ich fürchte, mancher Leser der Prozeßverhnudlnngen hat, als er an diese Stelle kam, bei sich gedacht: So etwas ist doch bei uns in Deutschland unmöglich; die Sache wird wohl noch ihren Hakeu gehabt haben. Solche Ungläubigen werden sich aber vielleicht bekehren, wenn sie erfahren, daß es auch mir, der ich ein in geordneten Verhältnissen lebender Familienvater nnd angesessener Hansbesitzer bin, vor nicht langer Zeit genau ebenso gegangen ist, wie dem Herrn von Moers.
Grcnzboton IV 1809 48