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Der Richter auf der Schulbank
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Der Richter auf der Schulbank

n welcher Weise das Bürgerliche Gesetzbuch auf den Studiengcmg der Studenten einwirken wird, das ist eine schwierige Frage, deren Beurteilung ich Fachleuten überlassen muß. Eine andre Seite der Sache, die mir nicht minder wichtig scheint, ist aber bisher noch wenig gewürdigt worden. Es ist das der außerordentlich segensreiche Einfluß, den das neue Recht auf die praktischen Juristen ausübt; uicht nur auf die Referendare, sondern auch und erst recht auf die ältern Juristen, vor allem auf Richter und Nechtsanwälte. Sie alle fangen nun wieder einmal an zu lernen. Durch den starken Lockruf vou Kommissionen und den noch stärkern ihres eignen Gewissens werden sie zu Vorträgen eines akademischen Präzeptors zusammengetrommelt, damit sie dort gemeinschaftlich die Weisheit des kommenden Jahrhunderts erschnappen.

Schon seit meiner Studentenzeit passierte es mir öfters besonders auf Veranlassung eines schwer verdaulichen Abendessens, daß ich im Traum noch einmal zur Schulbank zurückkehren mußte. Nuu ist der Traum einge­troffen. Wir hocken da wie die Lümmlein zu den Füßen des Präzeptors, der uns mit der überlegneu Sicherheit eines Fachmanns auf die offenbare» Mängel des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufmerksam macht. Schlechte Anordnung, un­deutsche Weudungeu, veraltete Auffassungen es wird uns dabei angst und bange. Gelegentlich verfällt er dann wieder in ein ruhigeres Fahrwasser. Alt­bekannte Jugeudklänge von N^noixg.tio, Qsxum, sponässus? umrauschen unser bcsäuftigtes Ohr. Ein leises Lächelu des Mitleids überkommt uns ob der schwerfälligen, umständlichen Bestimmungen dieser alten Römer zugleich aber auch, schon infolge der Erinnerung an das Zwölfuhrkolleg, eine wohl­thuende Müdigkeit. Da weckt uns aber unser Lehrer plötzlich durch das rollende Zitat der Paragraphen, die in unsern: vereinfachten neuen Rechte die öffentlichen Formen regeln: Vgl. §§ 128, 129 des Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 141 ff. des Einführungsgesetzes; Z§ 167 ff., 183 des Gesetzes über die freiwillige Ge­richtsbarkeit; Artikel Zi ff., 40 ff. des Entwurfs des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, mit den Modifikationen, die sich aus M 13 ff. Grundbuchordnung, 8s 925, 1434, 1750, 2231 ff., 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 11 des Einführungsgesetzes und Artikel 12 des preußischeu