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Eine neue Theorie über den Ursprung der Musik
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

dem Vertreter der Lyra und der Saiten, besiegt wird, daß in der europäischen Kunst die Instrumentalmusik fast dreihuudert Jahre jüuger ist als der Gesang, in ihren ersten Zeiten wieder die Blasmusik ganz bedeutend überwiegt. Eine ganz andre Frage ist die: ob die Naturvölker ihren Gesang grundsätzlich instrumental begleiten oder nicht. Sie muß dem Anschein nach bejaht werden, aber es gilt die Methoden dieser Begleitung technisch und historisch genauer festzustellen. Doch sind das alles Einzelheiten von geringer Bedeutung. Der von Bücher eingeschlagne Weg, darüber kann kein Zweifel sein, muß festgehalten werden. Führt er uus auch nicht zu einem abgeschlossenen musikalischen Sanskrit, so stellt er uns doch eine Reihe wertvoller neuer Aufschlüsse über die Lebcus- bedingungen der Musik in sichre Aussicht. Dariu liegt die Hauptbedeutung von Büchers Vorgehn, darin liegt auch die schvu oben berührte praktische Wichtigkeit seiner Theorie. Sie stellt unter die Ursachen, die zur Entstehung und zur ersten Ausbildung der Musik geführt haben, ein scheinbar prosaisches Element, die Arbeit, neu mit ein, aber gerade dadurch erweist sie unsrer Zeit eine große Wohlthat. Sie vertritt die Rechte der Natur und des wirklichen Lebens an einer Kunst, die infolge einer zufälligen Querentwickluug in Oper und Jnstrumentalmnsik mehr und mehr den Zusammeuhaug mit der Kultur aufgeben, eiu Tummelplatz eitler Träumer, flach spielerischer Geister, ein Werk­zeug der Verdummung werden will. Sie ist ein autoritativer Stoß gegen die träge Irrlehre von einer Musik, die nur musikalisch wirken, nur musikalisch verstanden und genossen werden soll, ist ein Zeugnis, eine Bitte, eine Mahnung aus dem Elternhaus der Musik, das Kind vor Vergewaltigung zu behüten. Möge die ausgezeichnete, grundlegende Arbeit Büchers auch nach dieser Richtung hin fruchtbar werden!

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Das beabsichtigte Reichsgesetz über die Sicherung der Bnu- gläubiger. Ein solches Gesetz ist bisher nicht zustande gekommen, obgleich der Schutz der Bauhandwerker dringend notwendig ist. Denn dem betrügerischen Raffinement gegenüber, das man Banschwindel nennt, sind diese in der That wehr­los. Der Z 643 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:Der Unternehmer eines Bau­werks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Bangrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Ein­räumung einer Sichcrungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffnen Auslagen verlangen."

Diese Bestimmuug nützt ihm nichts, denn danach kann er die Eintragung einer