Allerhand Rüstzeug und Waffen des ^trafrichters
von Btto Hagen
us Jakob Grimms Deutschen Rechtsaltertümern können wir uns ein Bild des ursprünglichen germanischen Gerichtsverfahrens zusammenstellen. Im Walde, „unter breitschattenden Bäumen," häufig sind es Eichen, noch häufiger Linden, auf Auen und Wiesen, in der Nähe eines Wassers, in Tiefen und Gruben, auf Berg und Hügel, bei großen Steinen, vor dem Thor auf der Straße, später mit besondrer Vorliebe vor dem Kirchthor und auf dem Kirchhofe versammelten sich zum ungebotnen oder gebotnen Gerichte die Genossen nnd Nachbarn, in deren Händen ursprünglich die Kraft des Urteils und der Entscheidung lag. Da die Nachbarn zugleich die Wahrheit der Thatumstände wissen, bezeugen und beschwören konnten, so leuchtet ein, daß in vielen Füllen die Zeugen Urtciler waren, und daß im Altertum die Verrichtungen der Urteiler, Zeugen und Eideshelfer vielfach unter einander fließen mußten. Das abgelegte giltigc Zeugnis entschied die Sache, ohne daß vom Gericht noch ein Urteil gefunden zu werden brauchte; indem der Zeuge die Wahrheit sagte, sprach er in der That das Urteil; faktische Wahrheit und Rechtswahrheit (Rechtskraft nach heutigem Sprachgebrauche) werden in solchen Fällen eins, die aufgernfnen Mitmärker, die „mulinierten" zugezognen Zeugen waren alsdann die urteilenden Rachinburgeu. Abstimmende Urteiler pflegten wohl mit einem sg-lvo msliori zu schließen: „swerz bezzer weiz desselben jeher" oder „kunne anders ieman iht gesagen, der spreche sunder nnnen zorn." Ein gefundnes Urteil anfechten hieß: es schelten oder strafen. Auch wer nicht Partei war, ein bloß umstehender schöffenbarer Mann, durfte das Urteil schelten, das ihm nicht recht gewiesen schien; ein solcher mußte sich aber unverzüglich selbst auf die Bank setzen und ein besseres weisen oder Buße erlegen.
So ungefüge uns dieses Verfahren anmutet, so brauchen wir doch nicht zu zweifeln, daß es für seine Zeit seinen Zweck erfüllt hat; vor allem hat es einen Vorzug: jedes Mitglied der urteilenden Gemeinde, das über den Genossen zu Gerichte saß (mit Landfremden machte man ja überhaupt weniger Umstünde), kannte den Angeklagten und kannte das Verbrechen. Jeder wußte, was von dem Verbrechen überhaupt zu wissen war, und jeder wußte oder