Rentenstellen und Vermögensausgleich
on den Änderungen, die auf dem Gebiete der Jnvaliditcits- und Altersversicherung nach dem im Neichsgesetzblatt vom 24. Juli d. I, veröffentlichten Jnvalidenversicherungsgesetze vom 13. Juli 1899 in Aussicht stehn, sind unzweifelhaft die wichtigsten die Einrichtung von Rentenstellen und die Durchführung eines Vermögensausgleichs unter den Versicherungsanstalten zu Gunsten einiger notleidenden Anstalten.
Beiden Neuerungen ist gemeinsam, daß sie ein Eingriff sind in die durch das Gesetz vom 22. Juni 1889 eingeführte Selbstverwaltung der zur Durchführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung berufnen Körperschaften, der Versicherungsanstalten. Dagegen unterscheiden sich beide dadurch, daß es sich bei dem Vermögensausgleich um die absolut notwendige Beseitigung eines Mangels handelt, der von Jahr zu Jahr immer fühlbarer hervortritt und die Existenz und Leistungsfähigkeit einiger Anstalten bedroht, während die Einrichtung von Rentenstellen nur aus Zweckmäßigkeitsgründen beabsichtigt wird. Die Nenten- stellen sollen einerseits den Nentenbewerbern die Möglichkeit zur mündlichen Vertretung ihrer Ansprüche erleichtern, andrerseits der Staatsverwaltung und ihren Vertretern eine engere Fühlung mit den Verhältnissen, Wünschen und Stimmungen in der arbeitenden Klasse ermöglichen. Diesen Gedanken hat der Staatssekretär Graf von Posadowsky bei der Einführung des Gesetzentwurfs in die erste Lesung des Reichstags besonders hervorgehoben, wobei er durchleuchten ließ, daß das Institut zugleich ein erster Versuch sein solle, der erstrebenswerten Vereinigung aller Zweige der Arbeiterversicherung und der damit notwendigen Dezentralisation ihrer Organe den Boden zu ebnen. Bei dieser Gelegenheit trat auch zum erstenmal die Absicht der Reichsregierung mit Bestimmtheit hervor, die Nentenstellen wenigstens für die Bezirke der Grenzbotm III 1899 79.