Die Rechtsanrvaltschaft bei den Amtsgerichten
Von Lugen Josef in Freiburg im Breisgau
ie Vorschrift der Zivilprozeßordnung, daß sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen „bei dem Prozeßgericht zugelassenen" Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, in Verbindung mit der Vorschrift der Nechtsanwaltsordnung, daß der Rechtsanwalt au dem Orte des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen müsse, hat zur Folge, daß die am Sitz der Amtsgerichte wohnenden Nechtscmwälte grundsätzlich von der Praxis beim vorgesetzten Landgerichte, also von der Mitwirkung bei alleu größern und einträglichern Nechtsstreitig- keiten ausgeschlossen sind. Andrerseits ist aber die Thätigkeit in Zivilprozessen für den Nechtsanwalt der wichtigste Teil der gesamten Berufsthätigkeit. Für die Ausübung dieser Thätigkeit sind also die am Sitz der Amtsgerichte wohnhaften Anwälte lediglich auf die Amtsgerichte uud zwar vorzugsweise auf das Amtsgericht angewiesen, bei dem sie zugelassen sind. Nun ist aber nach der cmsgesprochnen Absicht des Gesetzes der amtsgerichtliche Zivilprozeß ein „Partei- Prozeß in der Weise, daß vor den Amtsgerichten als das Natürliche und Regelmäßige das persönliche Erscheinen der Parteien und die Nichtzuziehung von Rechtsauwälten vorausgesetzt wird. Die Gründe für diese Regelung liegen auf der Hand: die vor dem Einzelrichter verhandelten Prozesse sind im allgemeinen von so einfacher Art, daß eine Zuziehung von Rechtsanwälten nicht erforderlich ist; vielfach sind die Streitigkeiten (man denke an eine seitenlange Schuster- oder Schneiderrechnung über zehn Mark) juristisch so wenig verwickelt, daß eine Zuziehung von Rechtsauwälten geradezu unangemessen ist; soweit die amtsgerichtlichen Streitigkeiten dem Amtsgericht gerade wegen besondrer Beschleunigung vom Gesetz überwiesen sind, würde die Zuziehung von
Grenzboten III 1899 67