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Zur äußern Lage der Volksschule in Preußen
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Rinder vor Gericht

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eher desto besser. Wir schließen mit den Worten des oben erwähnten Auf­satzes:Je weniger sich der Einzelne über ungerechte Belastung durch Schul­abgaben zu beklagen haben wird, desto größere Anerkennung wird die Schule finden, desto segensreicher und glücklicher wird sie sich entfalten und dem wahren Fortschreiten des Volks auf dem Gebiete der nationalen Freiheit, Wohlfahrt und Gesittung den Weg ebnen."

Kinder vor Gericht

as Gesetz liefert den Maßstab, mit dem alle Handlungen nnd Zustände der Menschen auf ihre rechtliche Wirkung und Be­deutung gemessen werden sollen. Es liegt daher in seinein Wesen und Begriffe selbst, daß es gleichmäßig auf alle muß an­gewandt werden können. Die Gleichheit vor dem Gesetz ist denn auch eine Forderung, die in allen Rechtsordnungen der heutigen Kulturvölker grundsätzlich anerkannt wird. Trotzdem hat jede Ordnung die natürliche Un­gleichheit anerkennen und berücksichtigen müssen, die für die Menschen durch den Zustand der mangelnden Altersreife geschaffen wird. Das Gesetz unterscheidet deshalb, ohne seinen an der Spitze stehenden allgemeinen Grundsatz der gleichen Rechtsfähigkeit aller Menschen zu durchbrechen, zwei besondre Begriffe: die Geschäftsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit. Rechtsgeschäfte mit voller Wirlnng vor­zunehmen, nnd die Zurechnungsfühigkeit, d. h. die volle rechtliche Verant­wortung für alle im Gebiete des Rechts bedeutsamen oder mit Folgen ver­knüpften Handlungen. In diesen beiden Begriffen der Rechtsfähigkeit be­schränkt das Gesetz die imjugendlichen Alter stehenden," aber es gewährt ihnen auch hierin Schutz und Nachsicht. Die zu diesem Zwecke festgesetzten Schutz- und Hinderungsvorschriften sind ganz allgemeiner Natur und erstrecken sich daher auf die verschiedensten Gebiete des Rechts: auf das bürgerliche Privat- wie auf das Strafrecht, auf das Verfahren im bürgerlichen Rechtsstreit wie im Strafverfahren und nehmen endlich ein besondres, großes Gebiet ganz allein für sich in Anspruch: das des Vormundschaftsrechts.

Nun sind jedoch trotz des einheitlichen Grundes, aus dem alle diese Aus­nahmebestimmungen des Rechts getrosfeu sind, die einzelnen Altersstufen, die sie zur Voraussetzung haben, und nach denen sie sich selbst wieder verschieden gestalten, fast in jedem der genannten Zweige der Rechtspflege verschieden. Im allgemeinen kann man die Unterschiede kurz so zusammenfassen: Im bürger­lichen Privatrecht sind die Stufen des vollendeten siebenten, vierzehnten und