Rinder vor Gericht
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eher desto besser. Wir schließen mit den Worten des oben erwähnten Aufsatzes: „Je weniger sich der Einzelne über ungerechte Belastung durch Schulabgaben zu beklagen haben wird, desto größere Anerkennung wird die Schule finden, desto segensreicher und glücklicher wird sie sich entfalten und dem wahren Fortschreiten des Volks auf dem Gebiete der nationalen Freiheit, Wohlfahrt und Gesittung den Weg ebnen."
Kinder vor Gericht
as Gesetz liefert den Maßstab, mit dem alle Handlungen nnd Zustände der Menschen auf ihre rechtliche Wirkung und Bedeutung gemessen werden sollen. Es liegt daher in seinein Wesen und Begriffe selbst, daß es gleichmäßig auf alle muß angewandt werden können. Die Gleichheit vor dem Gesetz ist denn auch eine Forderung, die in allen Rechtsordnungen der heutigen Kulturvölker grundsätzlich anerkannt wird. Trotzdem hat jede Ordnung die natürliche Ungleichheit anerkennen und berücksichtigen müssen, die für die Menschen durch den Zustand der mangelnden Altersreife geschaffen wird. Das Gesetz unterscheidet deshalb, ohne seinen an der Spitze stehenden allgemeinen Grundsatz der gleichen Rechtsfähigkeit aller Menschen zu durchbrechen, zwei besondre Begriffe: die Geschäftsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit. Rechtsgeschäfte mit voller Wirlnng vorzunehmen, nnd die Zurechnungsfühigkeit, d. h. die volle rechtliche Verantwortung für alle im Gebiete des Rechts bedeutsamen oder mit Folgen verknüpften Handlungen. In diesen beiden Begriffen der Rechtsfähigkeit beschränkt das Gesetz die im „jugendlichen Alter stehenden," aber es gewährt ihnen auch hierin Schutz und Nachsicht. Die zu diesem Zwecke festgesetzten Schutz- und Hinderungsvorschriften sind ganz allgemeiner Natur und erstrecken sich daher auf die verschiedensten Gebiete des Rechts: auf das bürgerliche Privat- wie auf das Strafrecht, auf das Verfahren im bürgerlichen Rechtsstreit wie im Strafverfahren und nehmen endlich ein besondres, großes Gebiet ganz allein für sich in Anspruch: das des Vormundschaftsrechts.
Nun sind jedoch trotz des einheitlichen Grundes, aus dem alle diese Ausnahmebestimmungen des Rechts getrosfeu sind, die einzelnen Altersstufen, die sie zur Voraussetzung haben, und nach denen sie sich selbst wieder verschieden gestalten, fast in jedem der genannten Zweige der Rechtspflege verschieden. Im allgemeinen kann man die Unterschiede kurz so zusammenfassen: Im bürgerlichen Privatrecht sind die Stufen des vollendeten siebenten, vierzehnten und