Beitrag 
Badische Kirchenpolitik
Seite
617
Einzelbild herunterladen
 

Basische Kirchenpolitik

ie badische Zweite Kammer hat sich am 26. und 28. April, die Erste Kammer am 6. Mai mit zwei kirchenpolitischen Anträgen des Zentrums beschäftigt. Beide Anträge sind nicht neu. Der eine will die diskretiouäre Gewalt des Staates beseitigen, klöster­liche Niederlassungen entweder zuzulassen oder nicht zuzulassen, wie sie durch 8 n des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 ausgesprochen wird; ein Antrag, der in der Kammersitzung vom 26. April von konservativer Seite (dem konservativen Abgeordneten von Stockhorner) gestellt wurde und den Sinn, der vielfach mit dem ersten Antrage verbunden wurde, wiedergab, ging dahin, der Negierung die Anwendung des Zulassungsrechts, das im übrigen in seinem Bestände nicht angetastet werden sollte, nahezulegen. Diese Anträge wurden beide in der Zweiten Kammer angenommen, der erste mit 32 gegen 25, der letzte mit 34 gegen 24 Stimmen.

Der zweite Zentrumsantrag bezieht sich auf die Vorbildung der Geistlichen. Nicht nur zur Erwerbung eines Kirchenamts, sondern auch schon zur Aus­übung kirchlicher Funktionen ist nach dem Gesetz vom 5. März 1880 ein drei­jähriges theologisches Studium auf inländischen Hochschulen Vorbedingung. Die Regierung kann für drei von diesen sechs Semestern Dispens erteilen; das Dispensrecht erstreckt sich jedoch nicht auf die Jesuitenanstalten in Innsbruck und Rom. Das Zentrum will nicht nur diese letzte Einschränkung beseitigen, sondern überhaupt für drei Semester die Wahl der Studienanstalt in die freie Verfügung des Studierenden stellen. Von der nach solcher Beschneidung des Gesetzes noch übrig bleibenden Verpflichtung, drei Semester laug deutsche Hochschulen zu besuchen, sollen die Geistlichen, die kirchliche Funktionen aus­üben, ohne ein Kirchenamt zu bekleiden, befreit werden. Dadurch würde er­möglicht werden, daß ausländische Geistliche unbesetzte Kirchenämter in Ver- Grenzboten II 1899 78