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Sachsen Coburg und Gotha
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wachsen (Loburg und Gotha

s ist ein eigentümliches Geschick, daß ein regierendes deutsches Fürstenhaus, das im Laufe dieses Jahrhunderts eine ganze Reihe europäischer Dynastien gründen konnte, im eignen Stammlande darauf angewiesen ist, sich ans der Fremde sein Oberhaupt zu holen. Im folgenden soll versucht werden, dieser Frage mit dem Gedanken näher zu treten, welche Lösung sich auf dem Boden der wirk­lichen Verhältnisse und mit Berücksichtigung aller Rechtsansprüche, seien sie materieller oder ideeller Natur, finden läßt.

Das „Hausgesetz für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Haus" vom 1. März 1355 bezeichnet in seinem Abschnitt I als die Mitglieder des Herzoglichen Hauses „ch alle fürstlichen Personen, welche von dem Herzog Johann Ernst zu Sachsen-Saalfeld^) durch rechtmäßige Geburt aus eben­bürtigen Ehen in männlicher Linie abstammen, und zwar die Prinzessinnen bis zu ihrer Vermählung, l>) ihre ebenbürtigen nsw. Gemahlinnen, ingleichen ihre Witwen" usw. Infolgedessen gehören dermalen zum Herzoglichen Hause nach­benannte fürstliche Personen.**)

„Aus der Linie des verstorbnen Herzogs Ernst von Sachsen (Loburg

und Gotha:

Ernst August !c., regierender Herzog von Sachsen Coburg und Gotha; ^) dessen Gemahlin

Alexandrine . . . geborne Großherzogliche Prinzessin und Markgräsin von Baden;

1' 17^1,

Die noch lebenden sind gesperrt gedruckt. ') f 1893 als Herzog Ernst II. Grenzboten II 1899 S?